Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Erpressungsopfer
nur dann einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat,
wenn ein "tätlicher Angriff" vorliegt, eine bloße Drohung reicht nicht.
Eine 45-jährige Apothekerin (Klägerin) war Opfer einer Erpressung
geworden. Sie erhielt insgesamt fünf Erpresserschreiben, welche
nacheinander an der Terrassentür des Privathauses der Klägerin befestigt
waren, in den Briefkasten der Apotheke eingeworfen wurden, hinter den
Scheibenwischer des PKW der Klägerin geklemmt waren und in den
Briefkasten eines Nachbarn eingeworfen wurden. Für den Fall der
Nichtzahlung der geforderten 8.500 bzw 9.000 Euro drohte der Täter
sowohl die Tötung der Klägerin und deren Kinder als auch die
Inbrandsetzung des Familienhauses an. Weiterhin drohte er Gift in
Lebensmittelgeschäften zu verteilen, sowie Attentate auf fahrende Autos
zu verüben. Die Klägerin hatte zwar unter Mitwirkung der Polizei
Geldpakete hinterlegt. Die Geldübergabe scheiterte aber, da der Täter
die Pakete aus Angst vor Entdeckung nicht abholte. Die Erpressungen
endeten nach einer polizeilichen Durchsuchung bei dem Täter.
Die Klägerin machte mit ihrer Klage Ansprüche nach dem OEG gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen.
Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellen die Erpressungsversuche keinen "tätlichen Angriff" im Sinne des OEG dar. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Ein "tätlicher Angriff" liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen. Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Landessozialgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass z.B. auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5 Metern nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren sei. Vorliegend sei das Risiko der Klägerin, einen körperlichen Schaden zu erleiden, nicht einmal so groß wie bei einem derart vorgezeigten Messer.
Weiter könne ein "tätlicher Angriff" auch nicht deswegen bejaht werden, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines sog. Schockschadens müsse zunächst ein "tätlicher Angriff" gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich habe auch das BSG entschieden, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem OEG sein müsse.
Die Revision wurde nicht zugelassen
Die Klägerin machte mit ihrer Klage Ansprüche nach dem OEG gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen.
Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellen die Erpressungsversuche keinen "tätlichen Angriff" im Sinne des OEG dar. Deshalb habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Ein "tätlicher Angriff" liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen. Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Landessozialgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass z.B. auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5 Metern nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren sei. Vorliegend sei das Risiko der Klägerin, einen körperlichen Schaden zu erleiden, nicht einmal so groß wie bei einem derart vorgezeigten Messer.
Weiter könne ein "tätlicher Angriff" auch nicht deswegen bejaht werden, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines sog. Schockschadens müsse zunächst ein "tätlicher Angriff" gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich habe auch das BSG entschieden, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem OEG sein müsse.
Die Revision wurde nicht zugelassen
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 21.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 14.11.2013 |
Aktenzeichen: | L 10 VE 46/12 |
Quelle: juris
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