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Es werden Posts vom 2014 angezeigt.

Das ändert sich im neuen Jahr

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende a) Der Mindestlohn kommt Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte werden direkt davon profitieren: Ihre Löhne werden steigen. Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Er schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Er leistet zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen. Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 €. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten

Fettleibigkeit kann Behinderung sein

Der EuGH hat entschieden, dass Adipositas eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein kann. Herr K. hat 15 Jahre als Tagesvater für die Gemeinde Billund (Dänemark) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er damit betraut, Kinder bei sich zu Hause zu betreuen. Am 22.11.2010 beendete die Gemeinde seinen Arbeitsvertrag. Die Entlassung war zwar mit der sinkenden Zahl der zu betreuenden Kinder begründet, die Gemeinde gab aber nicht an, aus welchen Gründen ihre Wahl auf Herrn K. gefallen war. Während der gesamten Laufzeit seines Arbeitsvertrags galt Herr K. als adipös im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Seine Adipositas soll beim Kündigungsgespräch zwar angesprochen worden sein, die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, wie diese Frage erörtert wurde. So verneint die Gemeinde, dass die Adipositas ein Grund für die Kündigung von Herrn K. war. Die für Herrn

Krankenkassen dürfen keine Individualrabattverträge auch für u.a. in China hergestellten Zahnersatz abschließen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat festgestellt, dass eine Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit einem Dentallabor einen Individualrabattvertrag für dentaltechnische – auch (teilweise) im Ausland hergestellte – Leistungen abzuschließen. Ein Dentallabor (Beigeladener) schloss mit einer Krankenkasse (Beklagte) für deren Versicherte neben dem mit der zuständigen Zahntechnikerinnung (Klägerin zu 1.) abgeschlossenen Kollektivvertrag für dentaltechnische Leistungen einen Individualvertrag ab. Aufgrund dieses Individualrabattvertrages gewährt das Dentallabor den Versicherten der Beklagten einen Rabatt von mindestens 20% auf die mit der Zahntechnikerinnung abgeschlossenen Vereinbarungen über Zahnersatz. Für im Ausland hergestellten Zahnersatz, dessen Preise durchschnittlich 40 bis 60% unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise liegen, wurden weitere 5% Nachlass vereinbart. Die Beklagte betrieb über die bestehenden Rabattmöglichkeiten Werbemaß

Erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Miterbe des 2009 verstorbenen Erblassers. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30% nach Steuerklasse II fest. Der Kläger macht geltend, die nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III sei verfassungswidrig. Einspruch und Klage, mit denen er eine Herabsetzung der Steuer erreichen wollte, blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Beschluss vom 27.09.2012 ( II R 9/11) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassun

SED-Opferrente: Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR

Die Bundesregierung verbessert die wirtschaftliche Situation der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Der Bundestag hat dazu das entsprechende Gesetz verabschiedet. Neben der Opferrente werden auch die Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht erhöht. Einstimmig nahm der Bundestag am Abend des 04.12.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" an. Mit den Neuregelungen sollen die materiellen Folgen der Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR gemildert werden. Im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werde der Betrag der sog. Opferrente um 50 Euro angehoben. Er steige von derzeit 250 Euro auf 300 Euro im Monat. Auch die Zahlungen an politisch Verfolgte, die in der ehemaligen DDR ihren Beruf nicht ausüben konnten, erhöhten sich um 30 Euro auf 214 Euro. Das Gesetz trage dazu bei, den

kein Ausschluß von SGB II Leistungen bei Aufenthalt in Reha-Klinik von weniger als sechs Monaten - maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose ist Aufnahme in Klinik

Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht entschieden, dass dem Kläger für die Dauer des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Der Kläger war dort in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II untergebracht und daher währenddessen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dem steht die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II nicht entgegen. Zwar ist auch eine Rehabilitationsklinik für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen ein Krankenhaus im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch bei Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger. Jedoch war die Unterbringung nicht auf weniger als sechs Monate angelegt. Maßgeblich für die dafür anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik und nicht der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem

BSG: Hartz IV Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Kosten der Unterkunft aus bedarfsbezogenen Gründen - Erhöhung des KdU-Anteils bei Sanktion auf "Null" eines BG-Mitglieds

Die Revisionen der Klägerinnen waren zum Teil erfolgreich. Die Klägerinnen haben nicht nur für die Zeit, die S. im Kurzarrest verbrachte, sondern auch für den Zeitraum vom 01.09. bis 12.10.2008 und vom 05.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 23.05.2013 (B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68) an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann. Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen

Femen-Aktivistin wegen Oben-Ohne-Protest beim Kölner Weihnachtsgottesdienst verurteilt

Das AG Köln hat entschieden, dass Josephine W. durch ihren Oben-Ohne-Protest während des Kölner Weihnachtsgottesdienstes diesen absichtlich und in grober Weise gestört hat. Die 20-jährige Femen-Aktivistin Josephine W. sprang am 25.12.2013 nach Beginn des vom ehemaligen Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner im Kölner Dom abgehaltenen Weihnachtsgottesdienst aus den ersten Reihen weitgehend unbekleidet auf den Hauptaltar, um von dort lautstark politische Erklärungen in den Kirchenraum zu rufen. Auf ihren nackten Brüsten trug sie den Schriftzug "I am God". Sie wurde sodann von Domschweizern vom Altartisch gezogen und aus dem Innenraum der Kirche entfernt, so dass vorübergehend die Fortsetzung des Gottesdienstes gehindert war. Das AG Köln hat die Angeklagte wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Angeklagte den Weihnachtsgottesdienst

Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter wegen Beschimpfung eines Mitarbeiters

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter einer Hartz IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilen darf. Die 30-jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17.10.2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie "Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt. Vor dem Sozialgericht begehrte M., die

Soldat hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Refertilisation

Das VG Augsburg hat entschieden, dass ein Soldat im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für eine Refertilisationsoperation von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden. Ein Soldat hatte vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte. Aufgrund einer Änderung seines Kinderwunsches begehrte er von der Bundesrepublik Deutschland nun die Übernahme der Kosten für die geplante operative Rückgängigmachung der Vasektomie (Refertilisation). Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme nicht Teil der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei. Das VG Augsburg hat die Klage des Soldaten gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spe

Keine Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn

Das VG Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind. Ein Bundesbeamter und seine Ehefrau befanden sich seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Trier abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Ho

E-Zigarette kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

Das BVerwG hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten, die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist. Die Klägerin im ersten Verfahren betrieb in Wuppertal seit Dezember 2011 ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör. Im Februar 2012 untersagte ihr die beklagte Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die beanstandeten Liquids keine Arzneimittel seien. Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des BVerwG sind di

Kein Arbeitsunfall, wenn Unternehmer beim Äpfelschütteln auf benachbartem Grünstreifen Bänderriss erleidet

Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Verletzung eines Unternehmers beim Äpfelschütteln auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Der 61-jährige Kläger G. ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens. Zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich G. einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung des G. gewesen sei. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte G. geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Bet

BSG aktuell: angemessene Miete in Dresden für SGB II Empfänger 294,83 €

Die Klägerin bezog zum 01.06.2008 die auch im streitigen Zeitraum von ihr bewohnte 50,18 qm große Wohnung, für die eine Grundmiete i.H.v 256,50 Euro und nicht aufgeschlüsselte monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 100 Euro zu zahlen waren. Eine vor dem Umzug beantragte Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft hatte der beklagte SGB II-Träger "wegen Unangemessenheit der Mietkosten" abgelehnt. Die Klägerin hatte im April 2008 schriftlich bestätigt, "die unangemessenen Kosten für die Miete selbst zu tragen". Für die streitige Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 erbrachte der Beklagte nur die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v 321 Euro, wobei er sich auf ein Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden berief. Die Gesamtnebenkostenvorauszahlung teil

BSG: Neues zur Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV : Darlehen muß nicht während des Leistungsbezug zurückgezahlt werden - keine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung

 Der Kläger und seine Lebenspartnerin mieteten im Januar zum 01.02.2006 für sich und zwei minderjährige Kinder – eines davon teilweise nicht im Leistungsbezug – eine Wohnung. Die Lebenspartnerin des Klägers und deren Tochter M gebaren beide im März 2006 ein Kind. Der Beklagte führte die M und deren Kind alsdann als eigene Bedarfsgemeinschaft. Nachdem der Beklagte die bewilligte Mietkaution zunächst nicht an den Vermieter überwiesen hatte, konnten der Kläger und seine Familie die Wohnung nach Auszahlung der Mietkaution erst im März 2006 beziehen. In der Folgezeit kam der Beklagte auch der beantragten Direktüberweisung der Miete an den Vermieter nicht nach. Später erfolgten Zahlungen in unterschiedlicher, die Mietforderungen nicht deckender Höhe. Teilweise wurden auch Leistungen für Unterkunft an die Bedarfsgemeinschaften erbracht. Den Antrag auf Übernahme von Mietschulden beschied der Beklagte zunächst nicht. Im April 2007 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos

BSG: minderjähriger SGB II Empfänger haftet nur bis zur Höhe des Vermögens, was er hatte, als er volljährig wurde

Der Kläger wendet sich gegen eine von dem beklagten SGB II-Träger kurz nach Eintritt seiner Volljährigkeit verfügte Aufhebung einer Leistungsbewilligung und Erstattungsforderung. Der im Februar 1989 geborene Kläger lebte 2006 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und seinem Stiefvater. Dieser hatte bei der erstmaligen Antragstellung im August 2004 angegeben, der Kläger sei Schüler und in den Folgeanträgen insoweit jeweils Änderungen verneint. Bei den anteiligen monatlichen SGB II-Leistungen berücksichtigte der Beklagte daher nur das Kindergeld als Einkommen. Ab September 2006 nahm der Kläger an einer von der Bundesagentur für Arbeit bis in das Folgejahr hinein geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, wegen der ihm mit einem an seinen Stiefvater gerichteten Bescheid der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. monatlich 211 Euro bewilligt wurde. Im Juli 2007 und damit nach Eintritt der Volljährigkeit des

Arbeitslosmeldung muss immer persönlich erfolgen

Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass eine nur telefonische Rückmeldung nicht ausreicht, sondern die Arbeitslosmeldung immer persönlich zu erfolgen hat. In dem Beschwerdeverfahren vor dem LSG Chemnitz war zu entscheiden, ob der Klägerin für eine Klage vor dem SG Dresden Prozesskostenhilfe zu gewähren war, was zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraussetzt. Mit der Klage wollte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter. Das LSG Chemnitz hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe ve