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Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen Frist zur Rückkehr in die GKV läuft ab

Die Zeit wird knapp: GKV-Rückkehrer sollten sich schnell melden Bild: Veer Inc.
Nur noch bis 31.12. besteht für bisher Nichtversicherte die Möglichkeit, ohne Beitragszahlung für die Vergangenheit Mitglied einer Krankenkasse zu werden. Wer hat die Chance auf Rückkehr in die GKV?
Wer bisher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, hat jetzt eine einmalige Chance zur Mitgliedschaft. Interessant ist diese Regelung vor allem für Personen, die eigentlich schon seit 2007 versicherungspflichtig sind. Bisher mussten diese „Nichtversicherten“ bei einer Wiederaufnahme in einer Krankenkasse bzw. der Rückkehr in die GKV die Beiträge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Aber gerade für den betroffenen Personenkreis stellt diese Beitragsnachzahlung eine fast unüberwindbare Hürde dar.
Bislang mussten Beiträge für die Vergangenheit nachgezahlt werden
Denn insbesondere stehen ehemalige Selbstständige ohne Krankenversicherungsschutz da. Viele Selbstständige konnten zu einem früheren Zeitpunkt ihre Beiträge zur Krankenkasse nicht zahlen. Nach den damaligen Regelungen konnten die Krankenkassen bei Zahlungsrückstand die Mitgliedschaft dann beenden. Da sich die Vermögenssituation dieser Selbstständigen oft jedoch nicht wesentlich ändert, nutzte diese Versicherungspflicht der Nichtversicherten nichts, solange sie an die Nachzahlung der Beiträge gekoppelt war. Das ist jetzt anders.
Keine Beiträge, keine Säumniszuschläge
Für Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft noch nicht festgestellt worden ist und die sich bis zum Stichtag 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden, werden sämtliche für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht (frühestens 1.4.2007) und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche sowie darauf entfallende Säumniszuschläge erlassen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungszeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Anzeige bei der Krankenkasse keine Leistungen in Anspruch genommen haben.
Praxistipp:
Soweit doch Leistungen etc. in Anspruch genommen worden sind, muss auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Krankenkasse verzichtet werden. Dazu reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung aus.
Es handelt es sich also um einen „Neuanfang“ in der GKV, der die Vergangenheit im Ergebnis vollständig ausblendet. Und was für die Krankenversicherung gilt, gilt auch für die Pflegeversicherung. Bislang machten jedoch wenige Betroffene von diesm "lukrativen" Angebot Gebrauch (s. News v. 11.11.2013).
Beiträge nach dem Mindesteinkommen
Für die künftig dann allerdings laufend fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Höhe des aktuellen Einkommens maßgebend. Die Beitragsbemessung richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen für freiwillig Versicherte. Ohne nennenswertes Einkommen gilt der Mindestbeitrag. Berechnet wird er für den Kalendertag mindestens aus dem der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. So beträgt der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung beim ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch im Jahre 2013 monatlich 133,85 EUR, ab 1.1.2014 dann mindestens 137,33 EUR.
Änderung auch in der PKV
Auch Mitglieder in der privaten Versicherungen profitieren: Privat Krankenversicherte werden nach einem Mahnverfahren in einen Notlagentarif überführt. Dadurch soll eine Anhäufung von Schulden verhindern werden. Denn der Notlagentarif ist billiger als der Normalbetrag. Trotzdem sichert er den Kunden für die Zeit finanzieller Notlagen ein Mindestpaket an absolut notwendigen Leistungen zu.

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