Das FG Neustadt hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung
von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend
künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der
Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre
beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein
Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren
Hauptkunden – ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-,
Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten
Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen)
sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns
europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und
Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische
Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer
Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der
Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den
Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten
handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design
besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine
freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit
betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und
qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden
Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim FG Neustadt.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Gestaltung aufgrund eines (weiteren) Sachverständigengutachtens einer Akademie für Kommunikationsdesign, welches das Gericht eingeholt hatte, nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht angeschlossen.
juris
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Gestaltung aufgrund eines (weiteren) Sachverständigengutachtens einer Akademie für Kommunikationsdesign, welches das Gericht eingeholt hatte, nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht angeschlossen.
Gericht/Institution: | Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 11.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 24.10.2013 |
Aktenzeichen: | 6 K 1301/10 |
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