Das LSG München hat entschieden, dass strafverfahrensrechtlichen
Ermittlungen des Zolls nach § 2 SchwarzArbG und die Unterstützung durch
die Rentenversicherungsträger gemäß § 2 Abs. 2 SchwarzArbG eine
sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht
ersetzen.
Denn Sozialversicherungsbeiträge sind nach Auffassung des
Landessozialgerichts keine Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr stehe
den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des
Arbeitnehmers gegenüber.
Ein Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV darf – so das
Landessozialgericht – nur unter engen Voraussetzungen ergehen:
Personenbezogene Feststellungen der Beitragspflicht und der Beitragshöhe
seien vor allem wegen der möglichen Rentenanwartschaften der
betroffenen Arbeitnehmer von erheblichem Gewicht. Personenbezogene
Feststellungen seien deshalb auch dann zu treffen, wenn diese mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden und nur unter Inkaufnahme eines
verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar sind.
VorinstanzSG Landshut, Beschl. v. 24.04.2013 - S 16 R 5098/12 ER
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 05.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 21.10.2013 |
Aktenzeichen: | L 5 R 605/13 B ER |
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