Der BGH hat entschieden, dass Eheleute, die gemeinsam einen
Rechtsanwalt aufsuchen, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten
zu lassen, vom Rechtsanwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren-
und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen
sind.
Nach Auffassung des BGH hätte die Klägerin, die ihr anwaltliches
Honorar einklagte, den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemeinsamen
Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen
von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht
mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie
die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten
kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht
zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende
Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber
beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute
neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für
einen, sondern für drei Anwälte entstehen. Weiter hätte sie die Eheleute
darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die
Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute
im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht
vertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen
Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssten, weil diese Frage
richterlich noch nicht geklärt sei. Diese Belehrungen habe die Klägerin
dem Beklagten und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt,
infolgedessen sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe der
Gebührenforderung der Klägerin entstanden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2013 v. 08.11.2013
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2013 v. 08.11.2013
Kommentare
Kommentar veröffentlichen