Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel
befasst.
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen
Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist
geregelt:
"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße
Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom
Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."
Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel
für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung
gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit
abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB* nicht standhält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge,
in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei
einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der
bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine
Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften
Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden
erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß
geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die
rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Tarnsportunternehmen
schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil
sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort
abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung
der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres
Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das
Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB*.
Nr. 184/2013 vom 06.11.2013
BGH Pressemeldung
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12
LG Ellwangen, Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12
Karlsruhe, den 06.
November 2013
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