Das Jobcenter muss Nachhilfe auch bezahlen, damit sich die Note nicht verschlechtert oder um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen.
Bisher wurde Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II von den Jobcenter nur gewährt, wenn die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet war.
Das SG Braunschweig hat nun entschieden, dass das Jobcenter Nachhilfe nicht nur beim drohenden "Sitzenbleiben" zahlen muss, sondern es müsse immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden: "Nicht allein
entscheidend ist, dass sich die Schulnote verbessert. Ziel der
Lernförderung kann es auch sein, dass sich die Note nicht
verschlechtert. Zudem ist wesentliches Lernziel nicht nur die Versetzung
in die nächsthöhere Klasse, sondern z. B. auch das Erreichen eines
ausreichenden Leistungsniveaus. Dieses ergibt sich aus den
schulrechtlichen Bestimmungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
28.02.2012, a.a.O.). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 28
Absatz 5 SGB II findet sich diese Auffassung bestätigt. So wird dort
ausgeführt: " Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung
bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im
Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen
Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in
der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste
Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau"
(BT-Drs. 17/3404, S. 105)."
Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass auch die Erlangung von ausreichenden
schulischen Kenntnissen durch Nachhilfe von den Jobcentern bezahlt werden muss.
Im konkreten Fall leidet der 16-jährige Schüler zudem an ADHS und Legasthenie und nahm an einer Legasthenietherapie teil. Dies schließt jedoch den zusätzlichen Nachhilfeunterricht nach dem SGB II nicht aus, so dass der Schüler hier einen Anspruch auf die teilhabeleistung gegen das Jobcenter hat. So entschied das Gericht. Das Jobcenter aktzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein.
Quelle: SG Braunschweig S 17 AS 4125/12 Urteil vom 08.08.2013 Volltext
Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
Kommentare
Kommentar veröffentlichen