Das LSG München hat entschieden, dass durch die Verwendung des
Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das
Bankkonto von Leistungsberechtigten das Sozialgeheimnis nicht verletzt
wird.
Der Kläger bezieht Hartz IV-Leistungen und klagte gegen eine neue
Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Seit der Umstellung
der Software im Jahr 2011 erfolgen die Überweisungen mit dem Vermerk
"Bundesagentur für Arbeit" und enthalten neben der Kundennummer das
Kürzel "BG". Der Kläger verlangte von der Beklagten, es künftig
unterlassen, der Bank des Klägers Kenntnis von dessen Leistungsbezug
nach dem SGB II durch Verwendung der Angaben "Bundesagentur für Arbeit"
und "BG" im Überweisungsvermerk zu geben. Die Herkunftsbezeichnung sei
zu anonymisieren und die Kundennummer, die den Zusatz "BG" enthalte,
durch eine "neutrale" Nummer zu ersetzen. Nachdem der Beklagte im Laufe
des Verfahrens dargelegt hatte, dass auch das Arbeitsentgelt für
Bedienstete der Bundesagentur zum Teil mit dem Vermerk "Bundesagentur
für Arbeit" überwiesen wird, beschränkte der Kläger sein
Unterlassungsbegehren auf die Angabe "BG".
Das SG München hat seine Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das LSG München hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart. Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" sei als solche noch nicht aussagekräftig. Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit "BG" enthalte ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es sei nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.
Quelle: juris
Das SG München hat seine Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das LSG München hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit schon keine Sozialdaten auf dem Überweisungsvermerk offenbart. Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" sei als solche noch nicht aussagekräftig. Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit "BG" enthalte ebenfalls keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es sei nicht sofort offensichtlich, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch gemeint ist.
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 12.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 17.06.2013 |
Aktenzeichen: | L 7 AS 48/13 |
Ein wenig realitätsfremd. Was soll BG denn sonst wohl sein? Wer Zeitung liest und auch nur annähernd informiert durch die Welt geht, weiß sofort, worum es sich handelt. Vielleicht würde die Annahme des Gerichts zutreffen, wenn der Hilfeempfänger eine Seltenheit wäre. Das ist aber in Deutschland leider nicht der Fall.
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