Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Patient nach einer
fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter)
durchgeführten Prostataoperation keinen Schadensersatz für eine
Erektionsstörung verlangen kann, weil diese nicht auf die Operation
zurückzuführen ist.
Im Juni 2008 ließ sich der seinerzeit 62-jährige Kläger aus
Rietberg im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten
Ärzten die Prostata operativ verkleinern. Nach dem mit einer Vasektomie
durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten Schadensersatz,
insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt. Er hat
gemeint, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen
Erektionsstörung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die
Vasektomie und mögliche Ejakulationsstörungen sei er zudem nicht
zutreffend aufgeklärt worden.
Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen
und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Paderborn bestätigt.
Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend hat
das OLG Hamm weder einen Behandlungsfehler noch Fehler bei der
Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation feststellen
können.
Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der
Operation. Die Erektionsschwäche beruhe nicht auf dieser, sondern auf
andern Vorerkrankungen des Klägers. Bei dem als sog. offene
Prostataoperation durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen
von Nerven gekommen seien, die Erektionsstörungen verursachten. Über
die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen sei, um
eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer
Ejakulationsstörung sei der Kläger ausweislich des von ihm
unterzeichneten Aufklärungsbogens unterrichtet worden. Seine
ausreichende Aufklärung habe auch der beklagte Arzt, der das
Aufklärungsgespräch geführt habe, bestätigt.
Quelle: juris
Gericht/Institution: | OLG Hamm | |
Erscheinungsdatum: | 04.09.2013 | |
Entscheidungsdatum: | 19.07.2013 | |
Aktenzeichen: | 26 U 98/12 |
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