Der Kläger ist Polizist und nahm im Rahmen seines Dienstes an einer Prüfung im Polizeipräsidium München teil. Bei einem Gang auf die Toilette während der Prüfung klemmte er sich in der Toilettentür die Finger ein. Der Beklagte verweigert die Anerkennung des Vorfalles als Dienstunfall, da der Toilettengang nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur sei.
Dieser Auffassung schloß sich auch das VG München an: Der Unfallversicherungsschutz ende an der Toilettentür, was dahinter geschehe, sei nicht dienstlicher Natur.
Quelle: VG München M 12 K 13.1024
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