Das AG Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen
Diskothek zur Zahlung von 1.000 Euro an einen abgewiesenen
ausländischen Gast verurteilt.
Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen
Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.01.2012
gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert.
Das AG Hannover hat der Klage stattgegeben und ihm 1.000 Euro
Schadensersatz zugesprochen. Darüber hinaus wurde die
Betreibergesellschaft verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig
den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall
zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen
Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das
Amtsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Das AG Hannover geht von einem Verstoß gegen § 21 AGG
(Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) aus. Die Beweisaufnahme ergab zur
Überzeugung des Amtsgerichts, dass die Zurückweisung des Klägers
erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien.
Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten
zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek
betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des
Amtsgerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch
auslöst. Das Amtsgericht hält einen Betrag von 1.000 Euro für
angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein
Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.
Quelle: Juris
Gericht/Institution: | AG Hannover |
Erscheinungsdatum: | 14.08.2013 |
Entscheidungsdatum: | 14.08.2013 |
Aktenzeichen: | 462 C 10744/12 |
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