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ALG-II-Bezieher zu Kontoauskunft verpflichtet

Wer als Hartz-IV-Betroffener mit dem Folgeantrag für Arbeitslosengeld II nicht auch seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegt, bekomme kein Geld, beklagt ein Kalbenser. Die Mitarbeiter im Jobcenter könnten doch selbst auf die Konten schauen, täten dies aber angeblich aus Zeitmangel nicht, meint er.



Kann man in SGB-II-Behörden tatsächlich die Konten von Kunden einsehen oder von diesen verlangen, darüber genau informiert zu werden? Lässt sich das mit Bankgeheimnis und Datenschutz vereinbaren?

Doch sagt der Bundesdatenschutzbeauftragte:

Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt, ist verpflichtet, das Jobcenter über alle Konten mit aktuellem Kontostand, erteilte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge sowie andere Vermögensverhältnisse zu informieren, weil diese Angaben zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit benötigt werden.

Im Zweifelsfall Anfrage bei Bundeszentralamt

Bei Zweifeln hinsichtlich Vollständigkeit der Angaben kann die SGB-II-Behörde über ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Kontendatenabruf in Gang setzen.

"Voraussetzung ist, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen beim Leistungsberechtigten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg versprechen würde, die Daten zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind und die Informationen nicht mit einfacheren Mitteln beschafft werden können", so der Bundesbeauftragte für den Datenschutz auf seiner Internetseite.

Das BZSt dürfe dem Jobcenter aber nur Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers und anderer Verfügungsberechtigter, Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlichen Berechtigten, das Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos sowie die Kontonummer mitteilen - nicht jedoch den Kontostand oder getätigte Umsätze.

Darüber hinaus gleicht das Jobcenter vierteljährlich die ALG-II-Bezieher mit den von Kreditinstituten und Versicherungen an das Bundeszen-tralamt für Steuern gemeldeten Kontoinhabern ab, die für Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Aus diesem automatisierten Datenabgleich erfährt es, bei welcher Bank im Kalenderjahr des Leistungsbezuges oder im vorangegangenen Jahr wie hohe Kapitalerträge erzielt wurden. Hierbei werden dem Jobcenter aber weder Kontonummer noch Kontostand und auch keine Umsätze mitgeteilt.

Anders als vom Leser aus der Altmark angenommen, kann den Angaben des Datenschutzbeauftragten zufolge ein Jobcenter also nicht einfach auf die Konten der Kunden schauen. Um zu erfahren, wie viel Geld Betroffene dort haben - oder auch nicht - bedarf es deren Mitwirkung.

Dazu sind sie allerdings verpflichtet. Das hat das oberste deutsche Sozialgericht bestätigt:

Ein Jobcenter darf die Vorlage der Kontoauszüge bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, egal, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (BSG vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R).

Doch ist immer auch auf die Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Passagen hinzuweisen, betont der Bundesdatenschutzbeauftragte.

Das betrifft allerdings nur Ausgabebuchungen und dabei spezielle personenbezogene Daten. Nach der Schwärzung des genauen Namens des Empfängers müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende erkennbar bleiben.

Vorlage der Unterlagen reicht in der Regel aus

Zudem weist der Datenschützer darauf hin, dass das Jobcenter einzelne Buchungen oder Auszüge nur speichern darf, wenn sich daraus weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt. Ansonsten genüge ein Vermerk in der Akte Betroffener, dass die Auszüge vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch haben.

Überhaupt seien ALG-II-Bezieher meist nur zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

Kopien dürfen nur angefertigt werden, wenn dies zur Bearbeitung des Leistungsantrags unerlässlich ist. In der Regel unzulässig sei die Anfertigung von Kopien bei Bank- und Sparkassenkarten, Sparbüchern, Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltstiteln und Scheidungsurteilen.



Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock: Guter, für Jedermann verständlicher Artikel.


Gesetzliche) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nicht von vornherein unzulässig, sondern der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (BVerfG 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07 = NJW 2008, 1435; BVerfG 13.08.2009 - 1 BvR 1737/09).

Bei der Überprüfung von Sozialleistungen handelt es sich um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs (BVerfG 13. 6. 2007 - 1 BvR 15550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 = BVerfGE 118, 168, 193). Zudem widerspreche es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, das Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (zur Arbeitslosenhilfe BVerfG 16. 12. 1958 - 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58 = BVerfGE 9, 20, 35).

Die darüber hinaus bestehende Auskunftspflicht von Banken nach § 60 Abs. 2 SGB II führt nicht dazu, die Mitwirkungsobliegenheiten des Hilfebedürftigen nach § 60 SGB I zu begrenzen, so dass dieser zum Beispiel zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet bleibt.

Ihr Sozialberater Detlef Brock





Kommentare

  1. Dazu einfach mal den kritischen Kommentar von Frau Prof. Dr. Anne Lenze und RA Dr. Frank Brünner in LPK SGB II, 4. Aufl., Vor §§ 50 ff. Rn 16 ff. lesen.

    Das kann nicht schaden, denn auch das sind gute und für Jedermann verständliche Ausführungen.

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  2. Bei uns werden gerne mal die letzten 6 Monate verlangt. Teilt der Leistungsberechtigte darauf mit, dass er keine Kopien versendet und nur teilgeschwärzte Originale vorlegen möchte, bekommt er einfach keinen Termin. Es reagiert niemand darauf. Bei Fristversäumnis gibt es dann ein lapidares Anschreiben wegen vermeintlicher Verletzung d. Mitwirkungspflichten und in Folge darauf springt die vorterminierte Leistungseinstellung an. Mein persönlicher Eindruck: man weiss hier sehr genau, dass man freischwebend und ohne Rechtsgrundlage agiert, aber die vielfältigen Handlungsspielräume, den Hilfeempfänger unter psychischen Druck zu setzen, werden bis kurz vor der strafrechtsrelevanten Schwelle ausgeschöpft. Spätestens wenn die dringend benötigte Überweisung ausbleibt und der HE zermürbt und kleinlaut allen Forderungen nachgibt, nicken sich FallmanagerIn und MitarbeiterIn der Leistungsabteilung schmunzelnd zu. Vorher gabs vielleicht noch einen netten "Hausbesuch", bei dem der Ermittlungsdienst schon im Treppenhaus den HE als Empfänger von Leistungen nach SGB II denunziert hat und den Eindruck erweckte, man müsse sofort Einlass gewähren. Die ganze Kulisse ist auf rechtswidrigen Grenzüberschreitungen aufgebaut.

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  3. Man beachte folgendes:

    Das Schreiben , in dem der Antragsteller zur Vorlage der Kontoauszüge aufgefordert wurde, ist kein Verwaltungsakt (so Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 66 SGB I, Rn. 14, a. A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I, Rn. 14).


    Es handelt sich lediglich um ein Hinweisschreiben gemäß § 66 Abs. 3 SGB I, das die im Gesetz (§§ 60 ff SGB I) vorgesehenen Mitwirkungsobliegenheiten konkretisiert und aktiviert.

    Es dient lediglich der Vorbereitung einer nachfolgenden Verwaltungsentscheidung - je nach Mitwirkung und Ergebnis einer Versagung nach § 66 SGB I, einer Bewilligung oder einer Ablehnung der Leistungen.

    Insoweit ist ein Widerspruch dagegen unzulässig und der "Einspruch" des Antragstellers gegen dieses Schreiben nicht entscheidungsrelevant. Er löst insbesondere keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG aus.

    Vgl. dazu Bayrisches LSG, Beschluss v. 13.07.2012 - L 7 AS 492/12 B ER


    Ihr Sozialberater Detlef Brock


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  4. Soweit die JC überhaupt vorweisen können, dass sie öffentliche Stellen sind und keine privaten Unternehmen, mithin also überhaupt keine hoheitliche Handlungsbefugnis haben (siehe UPIK-Datensätze bei Dun & Bradstreet), ist das gesamte SGB in der Umsetzung hinfällig.

    Und seit 2012 durch die UCC-Klage des OPPT weltweit alle Korporationen legal und rechtmäßig zwangsvollstreckt wurden, ist für Anwandlungen wie die oben aufgeführten überhaupt weder Platz noch Grundlage vorhanden.

    Wenn man das, was von AlG-Bezieher oder "Leistungsberechtigten" verlangt, analysiert, kommt man zwingend zum Schluss, dass es sich um ein Sklavensystem handelt. Und das ist bereits nach UN-Charta verboten.

    Da die allgemeinen Menschenrechte Bestandteil des Bundesrechts sind, kann hier das JC oder sonstwer auf und nieder springen. Es gäbe eines kräftig auf die Mütze und den Zünder des JC, würde mich jemand auffordern, ihm meine KA vorzulegen oder diese irrigerweise sogar kopieren wollen!

    Nur wer ein Sklave ist, sich so fühlt und dem unterwirft, tut, was dieses Dredckssystem von ihm 'verlangt'. Spätestens seit 2012 gibt's allerdings wirksame Mittel, ihm entgegenzutreten. Man recherchiere hierzu UCC-Klage(n) des OPPT.

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