Direkt zum Hauptbereich

Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte

Eine besondere Härte, die einen Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Erben eines Leistungen der Sozialhilfe beziehenden Erblassers ausschliessen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn das ererbte Vermögen dem sozialhilferechtlich geschützten Schonvermögen des Leistungsberechtigten zuzurechnen war.

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen , Urteil vom 30.04.2013 - S 20 SO 159/12.



Gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person – das ist der HE – oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des (hier nicht einschlägigen) Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Nach § 102 Abs. 2 SGB XI gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Satz 1). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2). § 102 Abs. 3 SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf Kostenersatz entfallen lassen.

Keiner dieser Ausschlusstatbestände ist jedoch bei den Klägern erfüllt.

Diee Inanspruchnahme der Erben des Hilfeempfängers nach Grund und Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bedeutet keine besondere Härte (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).

Das Gesetz beschränkt sich nicht auf allgemeine Härtegesichtspunkte, sondern verlangt darüber hinaus eine "besondere Härte".


Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Härte muss besonderes gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08; Bayers. LSG, Urteil vom 23.02.2012 – L 8 SO 113/09).

Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war.

Denn der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist.

Insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des verstorbenen HE.


Die Erben sind zum Kostenersatz der Sozialhilfe verpflichtet, denn insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des verstorbenen HE.

Rechtstipp:


1. Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Urteil vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09


1. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben zum Härtefall nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII

2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23.03.2010 Az.: BSG B 8 SO 2/09 R)

3. Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 102 SGB XII

4. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen Sonderopfer.

5. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102 Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.

6. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und betrifft vielfach gerade Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine Privilegierung von Vermögen nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII bestanden hat.

7. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an der Wohnung handelt, die ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen


2. SG Karlsruhe Urteil vom 27.8.2009 -  S 1 SO 1039/09


Leitsätze(von Juris)

1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 102 SGB XII umfasst auch Hilfeleistungen, die noch unter der Geltung des BSHG erbracht worden sind.

2. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben setzt nicht voraus, dass ein solcher bereits gegen den Hilfeempfänger selbst bestand. Vielmehr handelt es sich um eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben im Sinne einer Erbfallschuld.

3. Der Freibetrag nach § 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII berechnet sich unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebenden Regelsatzes.

4. Bei mehreren Erben ist der Freibetrag nur einmal vom Nachlassvermögen abzusetzen.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.





Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist