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Schadenersatz von der Versicherung ist auf Hartz IV anzurechnen

 ·  Wer als Hartz-IV-Empfänger nach einem Autounfall von der gegnerischen Versicherung entschädigt wird, muss daraufhin eine Kürzung der staatlichen Zuwendungen hinnehmen.

Dies hat das Sozialgericht Frankfurt entschieden.

Schadensersatzansprüche wie etwa ein Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall werden grundsätzlich auf Hartz IV-Leistungen angerechnet.

Darauf hat das Sozialgericht Frankfurt in einem Prozess zwischen einem Hartz IV-Empfänger und einer Kommune hingewiesen. Der Kläger habe seine Klage daraufhin zurückgenommen, teilte ein Gerichtssprecher mit.

Der Hartz IV-Empfänger hatte nach dem Unfall von der Versicherung des Unfallgegners rund 300 Euro sogenannte Nutzungsausfallsentschädigung für sein beschädigtes Auto erhalten. Im folgenden Monat erhielt er daraufhin statt 342 Euro lediglich 42 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt.

Laut Gericht war diese Kürzung rechtens.

Quelle:

Anmerkung vom Verfasser: Ob man dieser Rechtsauffassung folgen muss bleibt abzuwarten- ich widerspreche ihr, denn



Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98).


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98), dass zwar "der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht entgegen (steht), die Schadensersatzleistung als Einkommen i.S. des § 76 BSHG zu verstehen", die Vorschrift jedoch "für solchen Schadensersatz nicht (gilt), der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache).


Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluß, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen.

Dagegen sind alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen i.S. des § 76 BSHG, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält".


Ich habe keine Bedenken, diese Rechtsprechung zum BSHG auf das SGB II zu übertragen.


Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.








Kommentare

  1. Ergänzung:

    Diese Art von Entschädigung zähle wie andere Schadensersatzzahlungen zu den Einkünften, die sich Hartz IV-Empfänger anrechnen lassen müssten. Eine Ausnahmeregelung gebe es nur im Fall von Schmerzensgeldansprüchen, da diese «höchst persönliche Ansprüche» seien.

    Quelle: http://www.fr-online.de/rhein-main/gericht--schadenersatzleistungen-sind-auf-hartz-iv-anzurechnen,1472796,22896594.html


    MfG Detlef Brock

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  2. Kritisch betrachtet kann es aber auch Einkommen sein, denn


    Nutzungsausfallentschädigung statt Mietwagen


    Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung (Nutzungsausfallschaden), soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt.


    http://www.finanztip.de/recht/verkehr/nutzungsausfallentschaedigung.htm

    Sollte es so gewesen sein, ist es Einkommen.


    MfG Detlef Brock

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  3. "Sollte es so gewesen sein, ist es Einkommen."

    Kosten für ein Kfz sind im Regelsatz nicht vorhanden, es steht lediglich frei durch Verzicht an anderer Stelle ein solches zu finanzieren. Der Nutzungsausfall ist somit nur eine Rückwandlung des Geldeswerts, den ein verfügbares Kfz darstellt in Geld.

    Es wäre interessant die Modalitäten der Klagerücknahme genau zu kennen, da Richter gerne auf ein Mißbrauchsgebühr "hinweisen" und auf die "Notwendigkeit, die Klage zurückzuziehen" hinweisen, also eine Grauzone vor der Androhung schaffen, die eine Darlegung entbehrlich macht, aber trotzdem den gewünschten Effekt hat.

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