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Migration aus Rumänien und Bulgarien - Mehr Zuwanderer beantragen Hartz IV und Kindergeld

Unbeschränkt arbeiten dürfen Bulgaren und Rumänen in Deutschland erst von 2014 an. Haben sie hier ihren Wohnsitz, dürfen sie aber bereits Kindergeld in Anspruch nehmen - und in Ausnahmefällen auch Hartz IV. Das machen immer mehr Armutsmigranten, oft mit der Hilfe von Schleppern.
 
Von Thomas Öchsner, Berlin
 
 
Sie haben oft keine Krankenversicherung, können kein Wort Deutsch - und hoffen meist vergeblich auf ein kleines Stück vom Wohlstand. Immer mehr Menschen aus Bulgarien und Rumänen entfliehen der Not in ihrer Heimat und kommen nach Deutschland. Unbeschränkt arbeiten dürfen diese Armutseinwanderer hierzulande erst von 2014 an, sie können sich aber selbständig machen.

Wenn Eltern hier ihren Wohnsitz angemeldet haben, haben sie einen Anspruch auf Kindergeld. Außerdem können die Zuzügler in Ausnahmefällen Hartz IV beziehen. Von diesen Rechten macht eine deutlich wachsende Zahl Gebrauch.

Das zeigen neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA), die der Süddeutschen Zeitung vorliegen.

Danach erhielten im Februar 2013 29.000 Bürger aus Rumänien und Bulgarien Kindergeld. Dies entspricht einem Anstieg im Vergleich zum Vorjahr um 39 Prozent. Insgesamt stellen die Kindergeld-Empfänger aus den beiden EU-Staaten aber nur 0,3 Prozent aller Bezieher, was sehr wenig ist.

Zahl der bulgarischen und rumänischen Hartz-IV-Empfänger ist gestiegen

Eine ähnlich starke Zunahme gibt es bei den Hartz-IV-Empfängern aus den beiden Ländern. Grundsätzlich erhalten diese Zuwanderer keine staatliche Grundsicherung: Wer hier offiziell arbeitet und später arbeitslos wird, hat aber ein Recht auf die Sozialleistung. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger bereits Hartz IV bezieht oder das durch Arbeit erzielte Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt.

Der BA-Statistik zufolge stieg die Zahl der erwerbsfähigen bulgarischen und rumänischen Hartz-IV-Empfänger binnen 12 Monaten bis Ende 2012 um 32 Prozent auf 22.000.

Seit dem Beitritt der beiden Staaten zur EU im Jahr 2007 hat sie sich damit - auf einer niedrigen Basis - nahezu verdreifacht. Der Anteil der Rumänen und Bulgaren an allen erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfängern beläuft sich nach Angaben der Bundesagentur auf 0,5 Prozent.

Quelle:

Rechtstipp: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - L 20 AS 2061/12 B ER -


Rumänische Staatsbürger sind vom ALG II ausgeschlossen, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als geltendes Recht auch anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG). Der Senat ist von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt.

Anderer Auffassung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2012 -    L 10 AS 2693/12 B ER  rechtskräftig  

SGB II- Leistungen sind für rumänische Staatsangehörige im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewähren, da die Europarechtskonformität des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in einem dies rechtfertigenden Umfang zweifelhaft ist.


Ein schönes Grill- Wochenende wünscht allen Lesern das Team des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann. Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Dazu aktuell gerade eingeflogen-


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2013 - L 31 AS 362/13 B ER rechtskräftig


    Bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung, die Leistungen sind mit einem Abschlag in Höhe von 20 % zuzusprechen.

    Denn sie hält sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie ist aber auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.

    Aus dem Aufbau der Norm ist abzuleiten, dass positiv festgestellt werden muss, dass ein Ausländer sich allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, denn nur dann kann auch der Leistungsausschluss festgestellt werden (BSG Urteil vom 25. Januar 2012, B 14 AS 138/11 R).


    MfG detlef Brock

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