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Keine Entschädigung für Zeitverlust eines arbeitslosen Sozialleistungsempfängers für Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als Kläger in eigener Sache

Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 22.04.2013

Kurzbeschreibung: 

Nimmt ein arbeitsloser Sozialleistungsempfänger in eigener Sache als Kläger an einer mündliche Verhandlung teil, steht ihm hierfür, auch wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitverlust zu.

Denn ein Prozessbeteiligter erleidet wegen seines besonderen Interesses am Verfahrensausgang durch seine Heranziehung zu einer mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden „Nachteil“ im Sinne von § 20 JVEG; durch seine Verfahrensstellung und sein eigenes Interesse am Verfahrensausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat.

Ein Prozessbeteiligter muss deshalb durch sein Interesse am Verfahrensausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann.

Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des SG Karlsruhe die richterliche Festsetzung der vom Antragsteller, einem Bezieher von Altersrente, begehrten Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen seiner Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer anderen Kammer des SG Karlsruhe versagt (Beschluss vom 22.04.2013 - S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO 1429/13 -).


Anmerkung: Siehe dazu LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az. L 4 P 18/09


Hartz IV-Empfänger erhalten volle Zeitaufwandsentschädigung, wenn sie als Zeugen vor Gericht erscheinen. Für die Entschädigung komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist.

Quelle hier:

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

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