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Hartz IV-Empfänger müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei einem "global" gestellten Überprüfungsantrag die einzelnen Bescheide benennen- Keine Ermittlung der Behörde ins " Blaue"

Global gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss vom Jobcenter nicht beschieden werden.


Dies gilt selbst dann, wenn das Überprüfungsbegehren im Klage- oder Berufungsverfahren erstmals konkretisiert wird.


So die Rechtsansicht des
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2013 - L 19 AS 727/11 , die Revision wird zugelassen .



Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Zwar hat das BSG selbst in einem ähnlichen Fall im Rahmen der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass ein vergleichbar weitreichendes Überprüfungsbegehren mit Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert (Beschluss vom 14. März 2012 - B 4 AS 239/11 B - unveröffentlicht).


Die entscheidungserhebliche Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das Überprüfungsbegehren im Klage- oder Berufungsverfahren erstmals konkretisiert wird, ist jedoch noch offen. 


Rechtstipp: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12


Pauschaler Überprüfungsantrag - Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Zurückweisung eines Antrages auf 'Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB X'

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Teammitglied des RA L. Zimmermann.

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