Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat
Wird die Gewährung von Arbeitslosengeld I durch einstweiligen Rechtsschutz beantragt, ist aber zur Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes unter anderem zu belegen, ob die Möglichkeiten zur Selbsthilfe genutzt wurden.
Dazu gehört auch die Stellung eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, so die Ansicht des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss vom 18.04.2013 - L 3 AL 21/13 B ER.
Zwar ist die Frage umstritten, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit offen steht, Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen (bejahend z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2009 – L 19 B 37/09 AL ER – Rdnr. 12 ff.; verneinend z. B. Bay. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - L 17 U 356/11 B ER – Rdnr. 24, m. w. N.).
Nach der Kommentarliteratur wird ein Anordnungsgrund für die Zahlung von Arbeitslosengeld nur dann bejaht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich unbegründet ist (vgl. Brand, in: Niesel, SGB III [5. Aufl., 2010], § 118 Rdnrn. 11).
Dem hat sich zum Teil die Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2010 – L 19 AL 244/10 B ER – Rdnr. 25).
Insbesondere fehlt der Anordnungsgrund, wenn Grundsicherungsleistungen bereits bewilligt wurden (vgl. Sächs. LSG vom 23. Februar 2012 – L 3 AL 164/11 B ER – Rdnr. 21).
Zwar kann ausnahmsweise ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem Grundsicherungsniveau nach dem SGB II oder dem SGB XII liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben.
Rechtstipp: SG Heilbronn Beschluss vom 2.8.2012 - S 7 AL 4417/11 ER
Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld, so fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, zuvor erfolglos einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt zu haben.
Anmerkung: Vgl. Landessozilagericht München,Beschluss vom 11.08.2011 - L 5 KR 271/11 B ER
Ein Krankengeldberechtigter kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auf Leistungen nach SGB II oder XII verwiesen werden, wenn das Krankengeld wesentlich höher ist als die Leistung nach dem SGB II oder XII.
Rechtstipp: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2010 - L 19 AL 244/10 B ER rechtskräftig
Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt (nur) in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 118 Rn 11, Beschlüsse des Senats vom 23.11.2009 - L 19 B 37/09 AL ER -, vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER -).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Dazu gehört auch die Stellung eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, so die Ansicht des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss vom 18.04.2013 - L 3 AL 21/13 B ER.
Zwar ist die Frage umstritten, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit offen steht, Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen (bejahend z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2009 – L 19 B 37/09 AL ER – Rdnr. 12 ff.; verneinend z. B. Bay. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - L 17 U 356/11 B ER – Rdnr. 24, m. w. N.).
Nach der Kommentarliteratur wird ein Anordnungsgrund für die Zahlung von Arbeitslosengeld nur dann bejaht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich unbegründet ist (vgl. Brand, in: Niesel, SGB III [5. Aufl., 2010], § 118 Rdnrn. 11).
Dem hat sich zum Teil die Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2010 – L 19 AL 244/10 B ER – Rdnr. 25).
Insbesondere fehlt der Anordnungsgrund, wenn Grundsicherungsleistungen bereits bewilligt wurden (vgl. Sächs. LSG vom 23. Februar 2012 – L 3 AL 164/11 B ER – Rdnr. 21).
Zwar kann ausnahmsweise ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem Grundsicherungsniveau nach dem SGB II oder dem SGB XII liegt und der Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben.
Rechtstipp: SG Heilbronn Beschluss vom 2.8.2012 - S 7 AL 4417/11 ER
Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld, so fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, zuvor erfolglos einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt zu haben.
Anmerkung: Vgl. Landessozilagericht München,Beschluss vom 11.08.2011 - L 5 KR 271/11 B ER
Ein Krankengeldberechtigter kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht auf Leistungen nach SGB II oder XII verwiesen werden, wenn das Krankengeld wesentlich höher ist als die Leistung nach dem SGB II oder XII.
Rechtstipp: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2010 - L 19 AL 244/10 B ER rechtskräftig
Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt (nur) in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 118 Rn 11, Beschlüsse des Senats vom 23.11.2009 - L 19 B 37/09 AL ER -, vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER -).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
Das Rechtsmittel der "einstweiligen Anordnung" ist immer dann heranzuziehen, wenn eine nichtzustande gekommene beantragte gesetzlich geregelte Leistungen zur Grundsicherung bzw. eine Behördlicher Verhinderungsgrund mit Ausbleiben einer zur Grundsicherung erforderlichen Leistung nach den Bestimmungen des SGBII die Ursache war und dadurch ernsthafte persönliche rechtswidrige Nachteile drohen würden.
AntwortenLöschen