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Aufruf an alle Hartz IV-Empfänger - Klagen loht sich - Fast jede 2. Klage ist erfolgreich -Hunderttausende von Hartz-IV-Empfängern wehren sich juristisch gegen Bescheide der Jobcenter – viele mit Erfolg

Fast jede zweite Klage von Hartz-IV-Empfängern gegen Entscheidungen der Jobcenter ist erfolgreich.

Das geht aus einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion "Die Linke" hervor, die der "Welt" vorliegt.

Ihr zufolge wird in 44 Prozent der Klagefälle dieser ganz oder teilweise stattgegeben. Nur jede zehnte Klage werde abgewiesen. 45 Prozent der Klagen würden "anderweitig erledigt", etwa durch Vergleiche.

Bei den Widersprüchen beträgt die Erfolgsquote der Hartz-IV-Empfänger 35 Prozent.


Das Ministerium stützt sich dabei auf Zahlen aus dem Oktober 2012, deren "Auswertungstiefe" ausgeprägter sei als jüngere Daten. Damals lagen der Bundesagentur 186.000 Widersprüche vor, der Bestand an Klagen lag bei 202.000. Die Zahlen sind in der Zwischenzeit nicht gesunken:

Im April 2012 zählt die aktuelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit 198.886 Widersprüche und 202.800 Klagen. Zwar wurden im April 54.000 Widersprüche und rund 10.000 Klagen abgearbeitet - es kam aber nahezu die gleiche Zahl an neuen Widersprüchen und Klagen hinzu.

"Es liegt auf der Hand, dass hier ein schlechtes Gesetz schlecht angewendet wird", erklärte Linken-Parteichefin Katja Kipping.


"Hinter den nackten Zahlen stehen Schicksale. Die menschliche Dimension ist erschütternd", sagte sie der "Welt".

Sie fordert die Abschaffung aller Sanktionen im Hartz-IV-System. Außerdem forderte Kipping eine "Rechtsstaatsgarantie" in den Jobcentern.

"Das heißt: Im Zweifelsfall muss zugunsten der Antragsteller entschieden werden.

Quelle:


Anmerkung: Gegen Unrecht zu klagen lohnt sich und kann erfolgreich sein, denn hätten Sie folgendes gewußt:


1. Auf den Träger der Grundsicherung übergegangene Ansprüche sind nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.

2. Wird ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet, so mindern sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat nicht, wenn der Leistungsberechtigte das Guthaben aus Rechtsgründen nicht realisieren kann.

3. Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB 2, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.

4. Zu den in tatsächlicher Höhe zu tragenden Unterkunftskosten gehören auch die aus einer Modernisierungsvereinbarung nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit folgenden angemessenen Kosten der Unterkunft, ohne dass dem Leistungsberechtigten eine fehlende Vorabklärung mit dem SGB II-Träger entgegengehalten werden kann.

5. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft iS des SGB 2 liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

6. Entschädigungszahlungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Schmerzensgeld einzustufen und daher von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen.

7.Bei der Gewährung von Sozialhilfe an Mitglieder einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist über den kleinen Barbetrag hinaus im Wege des gesetzlichen Härtefalls ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag geschützt, der sich aus dem für den Sozialhilfebezieher maßgeblichen Barbetragsanteil und dem für den Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 nach den dort geltenden Vorschriften bemessenen Freibetragsanteil errechnet.

8.  Die Übernahme einer Inklusivmiete für möbliertes Wohnen durch den Sozialhilfeträger rechtfertigt keine abweichende Festlegung des Regelsatzes unter Abzug einer Möblierungspauschale.

9. Ein privat pflegeversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II hat gegen den SGB 2-Träger Anspruch auf Übernahme seines Beitrags zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung.

10. Allein ein Zahlungsanspruch aus einem abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.

11. Eine einmalige Einnahme (zum Bsp.Steuererstattung) darf auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.

12. Vom Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann abgewichen werden, wenn eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung angezeigt ist.

13. Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz.

14. Die Übernahme von Mietschulden ganz oder teilweise in Form einer Beihilfe/eines Zuschusses setzt voraus, dass ein atypischer Fall vorliegt. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Schulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist.

15. Eine Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen - letztere ggfs. in Form einer Aufrechnung zu Unrecht bewilligter Leistungen gegen bestehende Ansprüche - hat nur gegenüber dem jeweiligen Anspruchsinhaber zu erfolgen. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einem wechselseitigen Ausgleich von Überzahlungen und zustehenden Ansprüchen sieht das Gesetz nicht vor.

16.  Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam.

17. Eine Mietschulden- Übernahme ist nicht ausgeschlossen für Schulden aus der Zeit vor dem erstmaligen Leistungsantrag auf ALG II.
 


Es liegt auf der Hand, dass hier ein schlechtes Gesetz schlecht angewendet wird, wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


Mandantenseite:


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater

Kommentare

  1. Fast jede zweite Hartz-IV-Klage ist erfolgreich

    Hier noch ein Beitrag aus der Zeitung " Die Welt".


    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wehrte sich gegen die Vorwürfe. "Ich finde es schade, dass die Jobcenter reflexartig mit Bürokratie, Drangsalierung oder fehlerhaften Bescheiden in Verbindung gebracht werden", sagte der für die Jobcenter zuständige BA-Vorstand Heinrich Alt der "Welt". "Die Kollegen machen vor Ort einen wirklich guten Job", betonte Alt.

    Der Alltag werde nicht von Sanktionen oder Klagen bestimmt.

    http://www.welt.de/politik/deutschland/article116345738/Fast-jede-zweite-Hartz-IV-Klage-ist-erfolgreich.html

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  2. 10 Jahre Hartz IV – keine Entwarnung für die Sozialgerichtsbarkeit

    Die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 deutschen Landessozialgerichte haben sich vom 6. bis 8. Mai 2013 in Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern) zu ihrer jährlichen Arbeitstagung getroffen, an der zeitweise auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.


    Die Konferenzteilnehmer sehen mit großer Sorge, dass die Verfahren, die älter als zwei Jahre sind (sogenannte Altfälle), weiterhin ansteigen. Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit, wo es oft um existenzsichernde Leistungen, wie Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Renten, geht, ist effektiver und zeitnaher Rechtsschutz, der im Grundgesetz verankert ist, unabdingbar. Trotz des anhaltend großen Einsatzes der Richterinnen und Richter sind in einigen Bundesländern mehr als ein Fünftel der Klageverfahren zwei Jahre und älter.

    Wegen der seit der Einführung von Hartz IV durch die Sozialgerichtsbarkeit zu bewältigenden Eingangsflut gelingt es trotz Ausschöpfung aller Effizienzreserven nicht, Bestände in maßgeblichem Umfang abzubauen

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 10.05.2013

    http://www.lsg.bayern.de/presse/23661/index.html


    Wer sein Unrecht hinnimmt ohne sich zu wehren, ist selbst schuld!

    MfG Detlef Brock- Sozialberater

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