Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht förderungsfähig
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - L 2 AS 1679/12 B rechtskräftig
Eigene Leitsätze
Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht förderungsfähig.
Bei den Kosten des Instrumentalunterrichts handelt es sich nicht um Aufwendungen für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II.
Anmerkungen:
Eine angemessene Lernförderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die Aufnahme und auch der Verbleib in einer Schulklasse mit dem Schwerpunkt Musik gehört auch dann nicht dazu, wenn die Regelungen der Schule vorsehen, dass für Schüler dieser Klasse ein verpflichtender zusätzlicher kostenpflichtiger Instrumentalunterricht, der nachmittags von Lehrern der örtlichen Musikschule erteilt wird, zu besuchen ist.
Rechtstipp: SG Aurich, Urteil vom 21.12.2011 - S 55 AS 524/11
Von den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II sind auch Leihgebühren für Musikintrumente im Rahmen von schulischen Veranstaltungen umfasst.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater beim Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Eigene Leitsätze
Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht förderungsfähig.
Bei den Kosten des Instrumentalunterrichts handelt es sich nicht um Aufwendungen für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II.
Anmerkungen:
Eine angemessene Lernförderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die Aufnahme und auch der Verbleib in einer Schulklasse mit dem Schwerpunkt Musik gehört auch dann nicht dazu, wenn die Regelungen der Schule vorsehen, dass für Schüler dieser Klasse ein verpflichtender zusätzlicher kostenpflichtiger Instrumentalunterricht, der nachmittags von Lehrern der örtlichen Musikschule erteilt wird, zu besuchen ist.
Rechtstipp: SG Aurich, Urteil vom 21.12.2011 - S 55 AS 524/11
Von den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II sind auch Leihgebühren für Musikintrumente im Rahmen von schulischen Veranstaltungen umfasst.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater beim Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
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