Ein VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II (“Hartz IV“) zahlen muss.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.
Pressemeldung 6/2013 Landessozialgericht RP
Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft
Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") leisten muss.
Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft.
Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt.
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler.
Während das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das Landessozialgericht den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies den Antrag ab.
Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Beschluss vom 07.03.2013, Aktenzeichen L 3 AS 69/13 B ER
Eigener Leitsatz
Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, denn anders als bei einem Wohnmobil stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Eigener Leitsatz
Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, denn anders als bei einem Wohnmobil stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Eine wirklich merkwürdige Begründung. Demnach müßte auch eine Unterkunft in einer Obdachlosenunterkunft nicht bezahlt werden dürfen, falls der Verhartzte aufgrund der Verfolgung des "Jobcenters" seine Wohnung gekündigt bekam und nun auf eine solche Bleibe angewiesen ist. - Das würde ja völlig neue Möglichkeiten der Einsparungen eröffnen.
AntwortenLöschenEine Unterkunft im Sinne des SGB II ist eine Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre gewährleistet (BSG, Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 39 RdNr. 11).
AntwortenLöschenUnter den Begriff der Unterkunft fallen alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 14 Rdnr. 11; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 22 Rdnr. 19; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 22 Rdnr. 37, m. w. N.). Übernahmefähige Aufwendungen müssen somit im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft stehen.
Die Wohnung soll nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich (vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts ermöglichen.
Der Aufenthalt für SGB II- Leistungsempfänger in einer Notunterkunft ist zumutbar laut Gerichtsentscheidung, die find ich jetzt grad nicht, sorry.
Gruß Detlef brock - Sozialberater
Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar
AntwortenLöschenVG Mainz, vom 18.09.2012 - 1 L 1051/12.MZ
Habs doch noch gefunden, würde mich auch sehr wundern, doch auch ich bin nicht allmächtig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/kein-anspruch-auf-eigene-wohnung-aus.html
Gruß Sozialberater - Detlef Brock
Ich dachte eher an 7 B 3428/12 des VG Oldenburg, das auch mehrere andere VG-Urteile zitiert.
AntwortenLöschenBeim Durchlesen aber die Sturmkappe aufsetzen, sonst gruselts.
z.B.: Deshalb ist schon eine Dusche nicht notwendiger Bestandteil einer Obdachlosenunterkunft. Hinreichend ist eine Waschgelegenheit....
Abgesehen ich mich schon frage, was genau definiert ein Wohnmobil und einen VW-Bus? Ich kenne etliche Busse, die als Wohnmobil deklariert wurden...
Aus eigener leidvoller Erfahrung weiß ich, daß der Beschluß und das Verhalten typisch für das Landessozialgericht Mainz und das Jobcenter Mainz ist. Es wird nicht gesehen, daß dem Hilfeempfänger eine eigene Wohnung zustünde, die viel teurer wäre. Nein, dem Hilfeempfänger wird auch noch seine eigene äußerst bescheidene Unterkunft kaputt gemacht und landet dann als Obdachloser auf der Straße. Der kann sich dann natürlich noch weniger wehren. Leute ! Ich bin Mainzer und ich kann Euch sagen, daß es meiner Meinung nach hier in Mainz unter einer SPD-Regierung, die aus Schröder-Anhängern besteht, jedes Jahr Tote unter den Hilfeempfängern gibt, weil diesen die Hilfe erbarmungslos verweigert wird. Das Landessozialgericht Mainz hat meiner Erfahrung nach noch in keinem einzigen Verfahren einem Hilfeempfänger auch nur einen Euro zugesprochen. Bisher gewann man immer in 1. Instanz und in 2. Instanz wurde dann alles aufgehoben. Jetzt gibt es aber eine Richterin in 1. Instanz, die heißt Schweitzer, genauso wie ein SPD-Minister und diese Frau habe ich bisher als ultraextrem negativ erlebt. Seid froh, wenn ihr nicht in Mainz wohnt!
AntwortenLöschenKlaus Schneider, gebrochener Mainzer und jetzt SGB-12-Empfänger !!
Antwort an CJB:
AntwortenLöschenGenauso tickt in Mainz das Jobcenter, das Sozialamt und das Landesozialgericht !!
Klaus Schneider, gebrochener Mainzer und jetzt SGB-12-Empfänger