Sozialgericht Bremen, Urteil vom 27.03.2013 - S 21 AS 1135/12
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 ABs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen Art. 4 EGV 883/2004 und ist daher europarechtswidrig.
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EGRL 2004/38(vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010, Az. L 16 AS 767/10 B ER; anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. L 13 AS 1124/10 ER-B).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 ABs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen Art. 4 EGV 883/2004 und ist daher europarechtswidrig.
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EGRL 2004/38(vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010, Az. L 16 AS 767/10 B ER; anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. L 13 AS 1124/10 ER-B).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
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S. dazu Prof. Dr. Thorsten Kingreen
AntwortenLöschenStaatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht.
Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschem Verfassungsrecht.
http://www.sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/staatsangehorigkeit-als.html
Gesucht werden Anwälte/Experten, die sich endlich darum kümern, dass die Hartz-Gesetze (SGB XII) sich auch um die Grundsicherungs-Rentner kümmern und nicht erst mal Kostensätze auf machen, die sich so ein Rentner niemals leisten können. (http://freies-in-wort-und-schrift.info/2012/12/30/auch-diese-menschen-muss-ein-staat-ertragen/) hier kann nachgelesen werden, dass sich gesellschaftliches Engagement in diesem Land schon lange nicht mehr lohnt und genau diese Art der Rentner im Grunde genommen noch schlechter gestellt sind als Hartz IV-Empfänger.
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