LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG
1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.
3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.
Anmerkung zum Urteil:
Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).
Die Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden, dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen Unterkunft erforderlichen Zeit.
Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.
Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.
Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.
Ist das schlüssig, wenn nur eine Wohnung die den Kriterien des schlüssigen Konzeptes entsprechen angeboten wird, Viele gegenüberstehen denen die KDU gekürzt wurde?
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