Ein höherer Regelleistungsbedarf ergibt sich für die Hilfebedürftige nach dem SGB 2 auch nicht aus der Verfassung
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2013 - L 2 AS 606/12 B rechtskräftig.
Hierbei ist nicht zu verkennen, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl. BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn. 11).
Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen sind.
Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte der Fall.
Ob die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden Prüfung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Hierbei ist nicht zu verkennen, dass in der Regel Erfolgsaussichten zu bejahen sind, wenn sich in dem Rechtsstreit rechtliche und speziell verfassungsrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite stellen (vgl. BVerfG v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn. 11).
Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Fragen schon aus bereits ergangener Rechtsprechung des BVerfG beantworten lassen und sich anhand dieser Rechtssprechung feststellen lässt, dass hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen sind.
Dies ist hier – bezogen auf die Festsetzung des Regelleistungsbedarfs für erwachsene Leistungsberechtigte der Fall.
Ob die Neuregelung auch der speziellen Bedarfsproblematik bei Kindern und Jugendlichen gerecht wird, bedarf einer gesonderten, eingehenden Prüfung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Leiden die Richter des LSG Sachsen-Anhalt unter demselben Merkbefreiungsvirus wie die Richter des 14. Senats des BSG? Es scheint fast so.
AntwortenLöschenMir fällt es jedenfalls schwer zu glauben, dass studierte und erfahrene Juristen allen Ernstes das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 derart falsch verstehen können.