Die Höhe der Mahngebühr ist für die Beurteilung der Notwendigkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen, irrelevant
So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2013 - L 2 AS 2047/12 B rechtskräftig
Der Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung einer Mahngebühr mit Bescheid des Jobcenters, eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (vgl. BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R Rn. 14 - sowie Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 17), ist im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich gewesen, da die Behörde dem Widerspruch stattgegeben hat.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung notwendig iSv § 63 Abs. 2 SGB X und nicht wegen der Geringfügigkeit der Mahngebühr auszuschließen.
Entscheidender Maßstab ist nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Stehen einem Kläger - wie hier - im Widerspruchsverfahren rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und ist dadurch ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Beteiligten gegeben, so erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 19 ff.).
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Als juristischer Laie war der Kläger nicht in der Lage, ohne Hilfestellung zu überprüfen und zu beurteilen, dass die streitige Erstattungsforderung im Hinblick auf den hiergegen eingelegten Widerspruch unter Berücksichtigung der differenzierten Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II entgegen der Behauptung des Jobcenters gerade nicht fällig war.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.
Der Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung einer Mahngebühr mit Bescheid des Jobcenters, eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (vgl. BSG Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R Rn. 14 - sowie Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 17), ist im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erfolgreich gewesen, da die Behörde dem Widerspruch stattgegeben hat.
Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung notwendig iSv § 63 Abs. 2 SGB X und nicht wegen der Geringfügigkeit der Mahngebühr auszuschließen.
Entscheidender Maßstab ist nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Stehen einem Kläger - wie hier - im Widerspruchsverfahren rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und ist dadurch ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Beteiligten gegeben, so erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R Rn. 19 ff.).
Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Als juristischer Laie war der Kläger nicht in der Lage, ohne Hilfestellung zu überprüfen und zu beurteilen, dass die streitige Erstattungsforderung im Hinblick auf den hiergegen eingelegten Widerspruch unter Berücksichtigung der differenzierten Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II entgegen der Behauptung des Jobcenters gerade nicht fällig war.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen