Direkt zum Hauptbereich

Bildungsträger TTS droht mit Zwangsarbeit und Sanktionen – Dürfen die das oder ist das Amtsanmaßung?- Wann reagiert das Jobcenter?

Dass die Verwaltung von Erwerbslosen für sogenannte Bildungsträger oder Weiterbildungsschulen ein Millionengeschäft bedeutet, ist sicherlich den meisten kritischen Bürgerinnen und Bürgern bekannt.

Auch in Mönchengladbach gibt es solche Bildungsträger, die enorme finanzielle Mittel von den Jobcentern für jeden Teilnehmer, der damit aus der Arbeitslosenstatistik fällt, bekommen.

Ein Skandal ist dabei nicht nur die sinnlose Geldverschleuderung für Alibi-Teilnahmen der Jobcenter-Kunden, sondern auch, das sich neuerdings Bildungsträger wie die Firma TTS auf dem Bismarkplatz 1-4 anmaßen, mit Zwangsarbeit und Sanktionen zu drohen.

Zwangsarbeit ist in der Bundesrepublik nach wie vor verboten.

Dass Erwerbslose angehalten sind, jede zumutbare Arbeit anzunehmen ist bekannt.

Aber zwischen einer zumutbaren Arbeit und der Zwangsarbeit liegen Welten.

Trotzdem wird immer wieder mit dem Satz „Sie sind gezwungen, jede Arbeit anzunehmen“ Druck auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser sinnlosen Maßnahmen ausgeübt.

Üblicherweise werden dann folgend die Erwerbslosen zu Praktika bei Firmen gezwungen, die dadurch dauerhaft Mitarbeiter „umsonst“ haben, da weder vergütet noch bezahlt wird.

Laut Aussage eines Mitarbeiters bei TTS ist daher auch die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nicht angedacht, sondern die Verschiebung der Erwerbslosen von 450 Euro-Jobs in prekäre Jobs, da ab da die Sozialversicherungspflicht greift.

Dass die Menschen dann weiterhin auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen sind, interessiert dort den Bildungsträger nicht.

Ebenfalls skandalös ist auch die Amtsanmaßung seitens eines Mitarbeiters bei TTS, der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachweislich mit Sanktionen bedroht hat.


Hier ist ganz klar anzumerken, dass bei Fehlverhalten das Jobcenter Sanktionen nach SGB II § 31 aussprechen kann, aber kein Angestellter eines Bildungsträgers.

Quelle:DIE LINKE. Kreisverband MG, Hauptstraße 2, 41236 Mönchengladbach

Kommentare

  1. das ist nicht neu,dass es gängige Praxis und das seit Jahren.

    die entscheidende Frage ist, wann die SPD und die Grünen ihren Fehler auch erkennen.

    AntwortenLöschen
  2. Dieses Vorgehen, wie HartzIV allgemein, wird keine Partei ändern wollen.Nicht einmal die Bürger haben es im Sinn, denn es scheint immer noch praktischer zu sein, solche Drangsalierungen hin zu nehmen, als einmal den Hinter zu bewegen und wählen zu gehen.Wenn nur die 1/3 der HartzIV Empfänger, eine neue Partei wählen würden, wären CDU/SPD weg vom Fenster.Aber man meckert lieber nur und viele gleichgültigen Anwälte, verdienen sich mit H4 dumm und dämlich!

    AntwortenLöschen
  3. Die Maßnahmeträger können natürlich keine Sanktion verhängen, aber sie können dafür sorgen, dass eine verhängt wird. Sie haben ja sowieso einen "kurzen Draht" zur Arge und müssen auch sowieso permanent Bericht erstatten, über das "Betragen" der Maßnahmeteilnehmer.

    AntwortenLöschen
  4. In solchen Maßnahmen findet Gehirnwäsche statt, um die Bedürftigen auf Linie zu bringen. Bei wem diese Gehirnwäsche nicht fruchtet, wird mit unterschwelligen Drohungen gearbeitet und bei weiterhin wiederstandsfähigen Teilnehmern schoonmal in sogenannten Dreiergesprächen versucht,verbal auf den Betroffenen einzudreschen.

    Zum ist es üblich, dass einmal in der Woche Vertreter von Zeitarbeitsunternehmen eingeladen werden, denen sich die Maßnahmeteilnehmer bedingungslos zum Fraß vorwerfen lassen sollen.

    AntwortenLöschen
  5. Mir persönlich liegt ein Vertrag vor, von der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nds.-Bremen, Regionales Einkaufszentrum Nord. Meine Sachbearbeiterin hat mir diese sinnlose Maßnahme zwischen dem Jobcenter und dem Bildungsträger BNW förmlich aufgebrummt.Die von mir besorgte Maßnahme wäre sinnvoller und effiktiver gewesen.
    Der BNM hat mir auch keinen Job besorgen können,aber ganz große dicke Backen machen.
    Wieder einmal sinnlose Steuergelder verbraten.
    Vor ein paar Jahren war eine Sendung im Fernsehen,der Titel:
    die HARTZIV-Maschine.
    6,9 Millarden Steuergelder wurden sinnlos verpraßt und der Bund der Steuerzahler schaut tatenlos zu.
    Und unsere Poltiker versagen gnadenlos.
    Alle Hartz Bezieher/-innen müssten sich alle zusammen setzen um eine Sammelklage gegen das Ministerium für Arbeit&Soziales zu besprechen und anschließend mit einem Topanwalt die Angelegenheit vor Gericht bringen um endlich mal Klarheit zu schaffen.

    AntwortenLöschen
  6. Ich stecke seit dem 04.03.2013 in einer Maßnahme und die endet erst am 30.08.13 und das ohne Urlaubanspruch. Ich habe freiwillig die Maßnahme angetreten weil ich dachte das die mir eine Stelle besorgen die meinen Kenntnissen gewachsen ist. Und die Wahrheit sieht anders ich muss ein Praktikum machen wo ich lange stehn muss und auch bereit sein muss Wochenende und im Schichtsystem zuarbeiten. Und da ich eine Schwerbehinderung von 50 % habe werde ich da sehr unter druck gesetzt. Ich habe schon 2 mal meine Arbeitsvermittlerin gebeten mich aus der Maßnahme zu nehmen aber nein die steckt doch mit denen unter einer Decke! Und heute wollte ich mal ganz kurzfristig ein Vorstellungstermin wahrnehmen weil ich ja alles dran setze und aus der Maßnahme zu kommen da ist mir jeder Job recht. Und da besitzen die Dozenten noch die frechheit das ich jetzt erst vorab klären soll ob ich das Vorstellungsgespräch überhaupt wahrnehmen darf und die sind der Meinung das ich erst nach Feierabend die Vorstellungsgespräche wahrnehmen kann. Und nicht während der Maßnahme und die frechheit auch noch dazu das ich unter Druck eine Vereinbarung unterschreiben musste das ich in Zukunft immer um erlaubnis fragen soll wegen Vorstellungstermine, Arzttermin und Jobcenter Termine. Habe ich mir selbt jetzt ein strick gedreht mit der Vereinbarung. Und beim Jobcenter habe ich die neue Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben und werde ich auch nicht tun. Anwalt ist schon eingeschaltet zwecks Verwaltungsakt! Kann man unterschriebene Vereinbarungen zwischen Träger und Maßnahmeteilnehmerin widerrufen? Bitte euch um eure Meinung!!!

    AntwortenLöschen
  7. Bund der Steuerzahler ist der Bund der Steuerzahler
    von Reichen und Super-Reichen,
    Lohnsteuerzahler und kleine Einkommen-Steuerzahler haben da wenig zu melden

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist