Gut ein Jahr nach dem Start der Optionskommune läuft die Betreuung der Hartz-IV-Empfänger im Kreis Recklinghausen längst noch nicht rund.
Jetzt berichten Kunden der Vestischen Arbeit, dass ihnen Sanktionen drohen. Weil der Behörde notwendige Unterlagen angeblich nicht vorliegen, die sie längst eingereicht haben – nach eigener Aussage zum Teil sogar mehrfach.
Fehlende Ansprechpartner, überlastete Mitarbeiter oder Probleme mit der Computersoftware. Seit einem Jahr sorgen unter anderem diese Punkte für Dauerkritik an der Hartz-IV-Behörde.
Hinzu kommt, dass die Vermittlungsquote von Langzeitarbeitslosen in Arbeit weit hinter den vorgebenen Zahlen zurückbleibt. Jetzt müssen sogar für 2012 bereitgestellte Zuschüsse für die Arbeitsmarktintegration an den Bund zurückgezahlt werden, wie jüngst der Leiter des Jobcenters Marl Heinrich Lange dem städtischen Sozialausschuss berichtete. Allein für Marl rund eine halbe Million Euro.
Die Klagen häufen sich: Seit Dezember ist es nach Aussage von Betroffenen zum Beispiel im Jobcenter Recklinghausen üblich, dass es für eingereichte Dokumente keinen Eingangsstempel mehr gibt.
weiterlesen:
Anmerkung: SG Stade 28. Kammer, Beschluss vom 03.09.2009, S 28 AS 560/09 ER
Gesetzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur Erteilung einer Eingangsbestätigung
Trotz der Schwierigkeiten für Leistungsempfänger, im Einzelnen den Nachweis über die Einreichung von Unterlagen bei einem Sozialleistungsträger nachzuweisen, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung von Behörden zur Erteilung von Eingangsbetätigungen bzw Eingangstempeln.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Jetzt berichten Kunden der Vestischen Arbeit, dass ihnen Sanktionen drohen. Weil der Behörde notwendige Unterlagen angeblich nicht vorliegen, die sie längst eingereicht haben – nach eigener Aussage zum Teil sogar mehrfach.
Fehlende Ansprechpartner, überlastete Mitarbeiter oder Probleme mit der Computersoftware. Seit einem Jahr sorgen unter anderem diese Punkte für Dauerkritik an der Hartz-IV-Behörde.
Hinzu kommt, dass die Vermittlungsquote von Langzeitarbeitslosen in Arbeit weit hinter den vorgebenen Zahlen zurückbleibt. Jetzt müssen sogar für 2012 bereitgestellte Zuschüsse für die Arbeitsmarktintegration an den Bund zurückgezahlt werden, wie jüngst der Leiter des Jobcenters Marl Heinrich Lange dem städtischen Sozialausschuss berichtete. Allein für Marl rund eine halbe Million Euro.
Die Klagen häufen sich: Seit Dezember ist es nach Aussage von Betroffenen zum Beispiel im Jobcenter Recklinghausen üblich, dass es für eingereichte Dokumente keinen Eingangsstempel mehr gibt.
weiterlesen:
Anmerkung: SG Stade 28. Kammer, Beschluss vom 03.09.2009, S 28 AS 560/09 ER
Gesetzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur Erteilung einer Eingangsbestätigung
Trotz der Schwierigkeiten für Leistungsempfänger, im Einzelnen den Nachweis über die Einreichung von Unterlagen bei einem Sozialleistungsträger nachzuweisen, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung von Behörden zur Erteilung von Eingangsbetätigungen bzw Eingangstempeln.
Der Bürger ist auf die üblichen Wege des Nachweises zu verweisen, zB die Versendung der Unterlagen per Einschreiben oder per Telefax mit Sendebericht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Dann bitte aber auch das Schreiben des BMAS aus dem Jahre 2008 erwähnen:
AntwortenLöschenDas BMAS selbst am 22.12.2008 zur Verweigerung von Eingangsbestätigungen von Schriftstücken in der ARGE (jetzt Jobcenter) Bertin-Neukölln:
"(...)Ich teile Ihre Ansicht, dass die Arbeitsgemeinschaft nicht berechtigt ist, die Bestätigung des Einganges von Schriftstücken der Bürger zu verweigern.(...)"
Schreiben: (PDF, 214 KB) http://snipurl.com/262mryy
S.a.: http://snipurl.com/262mro4
und
"Das Jobcenter ist in der Pflicht eine Eingangsbestätigung auszugeben. Diese Pflicht lässt sich nicht direkt aus dem Recht herleiten. Sie ergibt sich aber aus den behördlichen Pflichten als solche. Denn „der Verwaltungsträger ist verpflichtet, die Vorsprache auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Aufgrund der in § 37 Abs. 2 S 1 SGB II zum Ausdruck kommenden Bedeutung des Antrags auf der einen und der den Hilfebedürftigen treffenden objektiven Beweislast auf der anderen Seite, ergibt sich ein solcher Anspruch auch ohne ausdrückliche Normierung bereits aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen“. (Gemeinschaftskommentar SGB II, Hohm, Luchterhandverlag, Rz 30 zu § 37)."
Zitat: "... keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung von Behörden zur Erteilung von Eingangsbetätigungen bzw Eingangstempeln."
AntwortenLöschenDa gibt es aber auch noch die allgemeinen Regeln des Rechts, und hier kann man ohne Not eine solche aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, beispielsweise in § 242 BGB expizit genannt.
Definition nach Wikipedia: Treu und Glauben ist ein Begriff der Rechtswissenschaft und bezeichnet das Verhalten eines redlich und anständig handelnden Menschen.
Nach rechtslexikon-online.de: Treu und Glauben
Rechtsprinzip, das der Rechtsausübung unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen Grenzen setzt.Treu und Glauben verpflichtet zu einer Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer und zu einem redlichen und loyalen Verhalten im Rechtsverkehr.
Wenn also die Jobcenter-Schergen behaupten, sie handelten als Behörde (was meiner Meinung nach zweifelhaft ist, aber...), muß man festhalten, daß sie im Auftrag des Staates handeln, welcher gemäß dem demokratischen Gedanken aus den Staatsbürgern besteht. Mithin handeln sie im Auftrag des Staatsbürgers, der gerade im Moment eine Eingangsbestätigung für seine Unterlagen begehrt. Wenn das aber stimmt, ist es ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dem eigenen Auftraggeber, gewissermaßen dem im demokratischen Sinne eigenen Dienstherrn, eine Eingangsbestätigung zu verweigern.
Oder kurz gesagt: Frechheit, Dummheit und Unverschämtheit sind insbesondere bei den "Jobcentern" nicht nur flächendeckend verbreitet, sondern gehören zu deren "Kultur" - das wird anscheinend vorgegeben, verlangt und gefördert.