Eine Bedarfsunterdeckung von 109,- Euro monatlich ist für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar und erfordert insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer vorläufigen Regelung die Hauptsache nicht tatsächlich oder faktisch vorweggenommen werden soll, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B ER
Der Regelbedarf nach dem SGB II dient zwar grundsätzlich der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, dies schließt aber eine vorübergehende Absenkung schon deshalb nicht aus, weil in der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen Verbrauch bestimmt ist. Zudem ist in einem beschränkten Zeitraum der Bezug einer um 30 % verminderten Regelleistung auch deshalb als zumutbar anzusehen, weil eine Herabsetzung in dieser Höhe Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen (siehe § 31a Abs. 1 SGB II) sein kann, wobei nach den Vorgaben des Gesetzes erst bei einer Minderung um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (siehe § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Anmerkung: Anderer Auffassung - LSG NRW, Beschluss v. 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER
Eine Begrenzung der Regelleistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt unter Hinweis auf eine ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache nach der Rechtsprechung des Senats bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.05.2009, L 7 B 72/09 AS ER; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2007, L 20 B 310/06 AS ER; LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2006, L 9 B 87/06 AS ER).
Denn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II regelmäßig nicht zumutbar.
Es ist Bestandteil des effektiven Rechtsschutzes, dass, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, die notwendigen Leistungen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zeitnah zur Verfügung stehen sollen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Der Regelbedarf nach dem SGB II dient zwar grundsätzlich der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums, dies schließt aber eine vorübergehende Absenkung schon deshalb nicht aus, weil in der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen Verbrauch bestimmt ist. Zudem ist in einem beschränkten Zeitraum der Bezug einer um 30 % verminderten Regelleistung auch deshalb als zumutbar anzusehen, weil eine Herabsetzung in dieser Höhe Rechtsfolge bei Pflichtverletzungen (siehe § 31a Abs. 1 SGB II) sein kann, wobei nach den Vorgaben des Gesetzes erst bei einer Minderung um mehr als 30 % auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzend Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (siehe § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Anmerkung: Anderer Auffassung - LSG NRW, Beschluss v. 10.09.2009 - L 7 B 269/09 AS ER
Eine Begrenzung der Regelleistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt unter Hinweis auf eine ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache nach der Rechtsprechung des Senats bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.05.2009, L 7 B 72/09 AS ER; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2007, L 20 B 310/06 AS ER; LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2006, L 9 B 87/06 AS ER).
Denn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II regelmäßig nicht zumutbar.
Es ist Bestandteil des effektiven Rechtsschutzes, dass, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, die notwendigen Leistungen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zeitnah zur Verfügung stehen sollen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Na, das ist ja ein "herrlicher" Zirkelschluss!
AntwortenLöschen(...)weil in der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind(...) - wie zum Geier soll man von 382€ insgesamt für Nahrungsmittel, Kleidung, Körperpflege, Versicherungen, Strom, Internet, Reparaturen, Verkehrsmittel usf. etwas ANSPAREN?
Wer so urteilt, sollte unbedingt und für einige Monate selbst mit diesem Betrag leben und davon noch etwas ansparen müssen.
Die haben schlicht weg den Arsch auf.und das alles auch noch in Sippenhaft....
AntwortenLöschenBis heute habe ich im Regelsatz nicht den Punkt Ansparleistung gefunden.
AntwortenLöschen(Auch gesetzt der Fall dass z.B. Kühlschrank mit Ziffer X vorgesehen ist, bedeutet auch dies nur eine Verschiebung, denn wird dieses Geld "zweckentfremdet" fehlt es mir ja, wenn der Kühlschrank kaputt geht, oder?)
Und sollte ich am Ende des Geldes noch etwas Monat übrig haben... geht dieser Betrag schon mal für die Strommehrkosten, die eben nicht im Satz enthalten sind, drauf.
Oder ich überweise z.B. nur den Satz für Strom, der vorgesehen/enthalten ist, dann gibt es spätestens nach 6 Monaten eine Stromsperre. Und die bezahlt dann das Jobcenter?
Oder wie, oder was?
Unglaublich, welches Weltbild so manche Richter haben.
Creme de la Creme der Abgehobenen...
Passend dazu, dass der eine Senat so und der andere so urteilt. Witzig, dass dann der Beschluss nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden kann/soll...
Ebenfalls macht sich der nette Herr Richter keine Gedanken über die Stigmatisierung von Menschen durch Lebensmittelgutscheine.
AntwortenLöschenHoffentlich landet schnellstmöglich der verfassungswidrige Sanktionsparagraph in Karlsruhe.
"(...) Das menschenwürdige Existenzminimum ist dem Grunde nach UNVERFÜGBAR. (...) Zitat BVerfG 09.02.2010