Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II
So die Rechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER.
Zwar sieht insoweit § 39 SGB II für Verwaltungsakte nach dem SGB II abschließend Ausnahmen vor.
Von denen ist jedoch der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB I i.d.F. des Ände-rungsgesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) - SGB II F.2009 -.
Danach soll die aufschiebende Wirkung nur bei Verwaltungsakten entfallen, die über Leistungen nach dem SGB II verfügen oder Pflichten des Leistungsberechtigten bei Eingliederungsleistungen fest-stellen.
Der Versagungsbescheid nach § 66 SGB I enthält nach den oben genannten Ausfüh-rungen aber keine Entscheidung über Leistungen, sondern erlaubt es dem Leistungsträger nur von weiteren Ermittlungen und einer Entscheidung über Leistungen abzusehen.
Dieser Lesart widerspricht nicht, dass in der Gesetzesbegründung als Oberbegriff für die vorbezeichneten Verwaltungsakte, solche genannt sind, die Leistungen - teilweise - versagen oder entziehen (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 50).
Gemeint sind damit untechnisch als Oberbegriff zusam-mengefasst die einzeln aufgeführten Aufhebungs-, Rücknahme-, Widerrufs- und Herabset-zungsbescheide, welche gerade nicht Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I darstellen.
Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen, hätte er sie nicht entgegen der aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren systematischen Beschränkung auf Verwaltungsakte über Leistungen ausschließlich über die Gesetzesbegründung anordnen dür-fen (im Ergebnis wohl allgemeine Meinung: Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - L 6 AS 570/11 B ER und 27. Juni 2011 - L 7 AS 262/10 B ER; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. April 2012 - L 7 AS 222/12 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. November 2011 - L 3 AS 268/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B).
Anmerkung: Anderer Auffassung - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011 - L 5 AS 182/11 B ER
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.
Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2010 - L 16 AS 387/10 B ER
Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach § 38 SGB 2
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Zwar sieht insoweit § 39 SGB II für Verwaltungsakte nach dem SGB II abschließend Ausnahmen vor.
Von denen ist jedoch der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB I i.d.F. des Ände-rungsgesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) - SGB II F.2009 -.
Danach soll die aufschiebende Wirkung nur bei Verwaltungsakten entfallen, die über Leistungen nach dem SGB II verfügen oder Pflichten des Leistungsberechtigten bei Eingliederungsleistungen fest-stellen.
Der Versagungsbescheid nach § 66 SGB I enthält nach den oben genannten Ausfüh-rungen aber keine Entscheidung über Leistungen, sondern erlaubt es dem Leistungsträger nur von weiteren Ermittlungen und einer Entscheidung über Leistungen abzusehen.
Dieser Lesart widerspricht nicht, dass in der Gesetzesbegründung als Oberbegriff für die vorbezeichneten Verwaltungsakte, solche genannt sind, die Leistungen - teilweise - versagen oder entziehen (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 50).
Gemeint sind damit untechnisch als Oberbegriff zusam-mengefasst die einzeln aufgeführten Aufhebungs-, Rücknahme-, Widerrufs- und Herabset-zungsbescheide, welche gerade nicht Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I darstellen.
Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen, hätte er sie nicht entgegen der aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren systematischen Beschränkung auf Verwaltungsakte über Leistungen ausschließlich über die Gesetzesbegründung anordnen dür-fen (im Ergebnis wohl allgemeine Meinung: Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - L 6 AS 570/11 B ER und 27. Juni 2011 - L 7 AS 262/10 B ER; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. April 2012 - L 7 AS 222/12 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. November 2011 - L 3 AS 268/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B).
Anmerkung: Anderer Auffassung - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011 - L 5 AS 182/11 B ER
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.
Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2010 - L 16 AS 387/10 B ER
Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach § 38 SGB 2
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
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