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Merkzeichen RF für Behinderte, die behinderungsbedingt ans Haus gebunden sind

Behinderte Menschen mit einem GdB von 80 und mehr sind häufig leidensbedingt von öffentlichen Veranstaltungen faktisch ausgeschlossen. Können sie auch mit Hilfe von Begleitpersonen oder zB eines Rollstuhls generell keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchen, erhalten Sie das sog. Merkzeichen RF.

Es verhilft zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. ab 2013 zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Wann aber kann das Merkzeichen RF beantragt werden? Dazu hat ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts die Voraussetzungen konkretisiert.

Hintergrund

Wegen der Folgen einer Kinderlähmung war bei dem 77-jährigen Kläger ein GdB von 100 anerkannt. Wegen weiterer Erkrankungen konnte er sich nur noch im Lehnrollstuhl und mit Hilfe zweier Begleitpersonen fortbewegen. Einen Antrag auf das Merkzeichen lehnte das zuständige Amt ab. Dieser Nachteilsausgleich stehe dem Kläger nicht zu, weil er ja das Haus verlassen könne. Dagegen hatte der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht gab dem Kläger Recht. Wer wie der Kläger behinderungsbedingt nur mit Hilfe eines Multifunktionsrollstuhls und zweier Helfer fortbewegt werden könne und zudem alle halbe Stunde umgelagert werden müsse, erfülle die Voraussetzungen des Merkzeichens RF.

Auswirkungen der Entscheidung

Mit dem Urteil ist klargestellt, dass ein faktisches Gebundensein an das Haus aus medizinischen Gründen eine solch massive Teilhabestörung darstellt, dass das Merkzeichen RF zuzubilligen ist. Diesem Personenkreis kann damit ein kleiner Rest an Lebensqualität gesichert werden.

Bayer. LSG Urteil vom 25.09.2012 - L 3 SB 15/12Verantwortlicher Herausgeber:

Stephan Rittweger
Referent für Presse- und Medienarbeit
Vorsitzender Richter am Bayer. Landessozialgericht

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