Leistungsbezieher berichtet aktuell von seinen heutigen drei Klagen vor dem LSG Hessen zur Verfassungsmässigkeit der Regelsatzhöhe
Einziges positives Egebnis: Das persönliche Erscheinen wurde nachträglich für notwendig erachtet, d.h. ich erhalte Fahrtkostenersatz.
Die Urteile in meinen 3 Verfahren zum Regelbedarf n.d. SGB II für Alleinstehende lauteten:
Die Berufungen gegen Urteile des SG Marburg (Vorinstanzgericht) wird zurückgewiesen, die Beteiligten haben einander auch in den Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten, die Revision wird jeweils nicht zugelassen.
Im Wesentlichen wurde auf das Urteil des BSG v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Quelle:
Anmerkung:
Natürlich muss man auch mit einer Niederlage rechnen, doch auch das kann das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann nicht abschrecken, ganz im Gegenteil, es zeigt uns, dass die Klageanträge noch besser werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a).
Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140).
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden.
Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, Rn 29 - BVerfGE 81, 347).
Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Mehere Landessozialgerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden, beispielhaft seien genannt: (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
In jüngster Zeit: LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 - L 12 AS 1689/12 B und LSG Hessen Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 490/12 B und Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende nicht unmittelbar auf den Fall einer - Bedarfsgemeinschaft - zum Bsp. lebenden Kläger übertragen werden, meint Detlef Brock - Sozialberater und Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Siehe auch: Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
Die Urteile in meinen 3 Verfahren zum Regelbedarf n.d. SGB II für Alleinstehende lauteten:
Die Berufungen gegen Urteile des SG Marburg (Vorinstanzgericht) wird zurückgewiesen, die Beteiligten haben einander auch in den Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten, die Revision wird jeweils nicht zugelassen.
Im Wesentlichen wurde auf das Urteil des BSG v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R verwiesen.
Quelle:
Anmerkung:
Natürlich muss man auch mit einer Niederlage rechnen, doch auch das kann das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann nicht abschrecken, ganz im Gegenteil, es zeigt uns, dass die Klageanträge noch besser werden müssen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a).
Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140).
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden.
Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, Rn 29 - BVerfGE 81, 347).
Ist dies der Fall muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 , Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).
Mehere Landessozialgerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden, beispielhaft seien genannt: (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
In jüngster Zeit: LSG NRW Beschluss vom 26.10.2012 - L 12 AS 1689/12 B und LSG Hessen Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 490/12 B und Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende nicht unmittelbar auf den Fall einer - Bedarfsgemeinschaft - zum Bsp. lebenden Kläger übertragen werden, meint Detlef Brock - Sozialberater und Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
Siehe auch: Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig
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