Direkt zum Hauptbereich

Berliner Sozialgericht kämpft gegen Flut von Hartz-IV-Klagen - 160.000 Hartz-IV-Klagen in Berlin



Am deutschlandweit größten Sozialgericht in Berlin wurden auch in diesem Jahr wieder tausende Hartz-IV-Klagen eingereicht. Bis Ende Oktober wurden knapp 24.000 neue Verfahren registriert, sagte Sprecher Marcus Howe der Nachrichtenagentur dpa.

Damit zeichnet sich ein geringerer Stand als im Vorjahr ab, als noch fast 31 000 Klagen eingingen.


Seit der Arbeitsmarktreform 2005 ächzen die Sozialgerichte deutschlandweit unter der Flut von Klagen.

An diesem Dienstag will Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) zusammen mit dem Gericht sowie der Bundesagentur für Arbeit ein Projekt zur Reduzierung von Hartz-IV-Klagen vorstellen.

2011 hatte das Berliner Sozialgericht erstmals einen leichten Rückgang von drei Prozent bei den Verfahren zur Arbeitsmarktreform festgestellt. Dies war aber als nicht signifikant eingeschätzt worden – von einer Trendwende könne keine Rede sein, hieß es.

 

160.000 Hartz-IV-Klagen in Berlin


Seit 2005 wurden in der Hauptstadt insgesamt mehr als 160.000 Hartz-IV-Klagen eingereicht, wie Sprecher Howe sagte.

In diesem Jahr seien jeden Monat durchschnittlich knapp 2400 entsprechende Schriftsätze eingegangen. Auf das Jahr hochgerechnet, könnten es bis Ende 2012 etwa 29 000 neue Verfahren zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. 65 Prozent aller Klagen am Sozialgericht drehten sich um Hartz IV.

Bei der Bilanz für das Vorjahr hatte Gerichtspräsidentin Sabine Schudoma darauf hingewiesen, dass bei klareren gesetzlichen Regelungen viele Verfahren vermeidbar wären.

 Es hieß, das Gericht müsste ein Jahr schließen, um die Fälle zu erledigen. Viele Richter arbeiteten an der Belastungsgrenze.

Kommentare

  1. Einladung zur Pressekonferenz: Gemeinsames Projekt "Reduzierung von Sozialklagen"

    Pressemitteilung Nr. 66/2012 vom 06.12.2012

    In einem gemeinsamen Projekt haben die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, das Sozialgericht Berlin, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit Vorschläge und Maßnahmen erarbeitet, um am Sozialgericht Berlin und am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Zahl der Klagen und Eilanträge im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende (HartzIV) zu reduzieren.

    Die Ergebnisse werden am kommenden Dienstag, 11.Dezember, um 11:30 Uhr im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt. Teilnehmen werden Justiz- und Verbraucherschutzsenator Thomas Heilmann, Sabine Schudoma, Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Monika Paulat, Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und Dieter Wagon, Chef der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit.

    Zu diesem Termin möchten wir Sie herzlich einladen!

    Dienstag, 11.Dezember, 11:30 - 12:30 Uhr
    Berufsinformationszentrum (BiZ)
    Friedrichstraße 39
    10969 Berlin
    Raum A

    Quelle:

    http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20121206.0950.379057.html

    AntwortenLöschen
  2. Wenn die Sozialgerichte etwas gegen die Klagewelle tun wollen, gibt es dafür zwei Wege:
    Erstens eine straffe Organisation, die dafür sorgt, daß Eilentscheidungen, so wie es hier bei mir der Fall ist, nicht erst in 6 bis 9 Monaten ergehen.
    Zweitens die volle Ausschöpfung aller rechtlich gebotenen Mittel, zum Beispiel Mißbrauchsgebühr oder eine eingehende Verhältnismäßigkeitsprüfung strittiger Verwaltungsakte - kurz weniger Schmusekurs gegenüber den Schergen der "Jobcenter".

    Das wären wirksamere Mittel als das ewige Gejammer.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist