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Arbeitsloser muss nicht in Landwirtschaft arbeiten - In der Eingliederungsvereinbarung geschlossene Vereinbarung ist verbindlich für das jobcenter sowohl als auch für den Leistungsbezieher

Arbeitsloser muss nicht in Landwirtschaft arbeiten

Sanktion nicht rechtmäßig - Vereinbarung sieht Selbstständigkeit als Ziel vor

Der Wilhelmshavener wollte sich selbstständig machen. Darauf durfte er sich konzentrieren.

Die Vorwürfe des Jobcenters Wilhelmshaven wogen schwer: Der „Kunde“ sei nicht zur Zusammenarbeit bereit, er wolle nicht über seine Geschäftsidee sprechen, bis heute liege sein Businessplan noch nicht vor. Der hielt dagegen: Man habe sich bei der Behörde nie inhaltlich für sein Projekt interessiert, dabei verfolge er sein Ziel schon seit Jahren und setze alles daran, es auch zu verwirklichen.

Hier wie dort thematisierte man Grundsätzliches. Gegenstand bei der Verhandlung vor dem Sozialgericht in Oldenburg war allerdings nur ein Teilaspekt.


Die Frage lautete schlicht, ob eine Sanktion, die das Jobcenter gegen den Kläger für drei Monate verhängt hatte, rechtmäßig war. Der Wilhelmshavener hatte von der Behörde einen Vermittlungsvorschlag als landwirtschaftlicher Helfer in Moorhausen erhalten und sich nicht darauf beworben. Das bestritt der Mann auch gar nicht.

Die Behörde hatte darauf ihre Leistungen um 30 Prozent des Regelbedarfs, insgesamt 336 Euro, gekürzt.

Bei der rechtlichen Bewertung kam es entscheidend auf die Eingliederungsvereinbarung an, die Jobcenter wie Arbeitsagenturen mit den Arbeitssuchenden schließen und regelmäßig aktualisieren. In der fraglichen Version war als Ziel die Selbstständigkeit des Klägers genannt worden. Darauf berief sich der 61-Jährige.

Er sah sich deshalb nicht verpflichtet, auf den Vermittlungsvorschlag zu reagieren. Die Behörde brachte dagegen vor, dass er dennoch aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken habe, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden.

Hier musste sie sich eines Besseren belehren lassen.


Nach Auffassung der Kammer durfte der Kläger auf der Basis der gemeinsam geschlossenen Vereinbarung darauf vertrauen, dass er sich in der fraglichen Zeit voll auf seine Selbstständigkeit konzentrieren durfte.

Dies erkannte die Behörde daraufhin an. Auf ein Urteil konnte verzichtet werden, weil der Kläger dieses Anerkenntnis annahm und das Verfahren damit erledigt war.

Das Jobcenter legte jedoch in diesem Fall besonderen Wert darauf, dass sich aus dieser gerichtlichen Einigung keine Konsequenzen für künftige Sanktionen ergeben. Der Wilhelmshavener erhält nun das Geld erstattet.


SG Oldenburg Az: S 39 AS 462/12


Anmerkung: SG Dresden, Beschluss vom 03.06.2008 - S 10 AS 2252/08 ER  

Leitsatz:

Ein wichtiger Grund iS von § 31 Abs 1 S 2 SGB 2 für die Nichtteilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme liegt vor, wenn der Hilfebedürftige ernsthaft die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit plant und die Maßnahme ihm hierfür von keinerlei Nutzen ist.


Zitat: "  Schließlich lag ein wichtiger Grund dafür vor, dass die Antragstellerin an der Maßnahme nicht teilgenommen hat.

Denn sie plante ernsthaft die Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Hierfür war die vom Antragsgegner angebotene Maßnahme von keinerlei Nutzen.

Dies hat der Antragsgegner offensichtlich von Anfang an verkannt und damit gegen die in § 1 SGB II festgehaltenen Grundsätze verstoßen.

Wenn der Antragsgegner Bedenken an der Tragfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerin haben sollte, so war und ist es ihm unbenommen, diese fachkundig prüfen zu lassen und die Antragstellerin ggf. damit zu konfrontieren, dass er ihr Vorhaben für undurchführbar hält. Dies hat der Antragsgegner jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens unterlassen. Daher muss zunächst mit der fachkundigen Stellungnahme davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Selbständigkeit der Antragstellerin eine Möglichkeit bietet, in absehbarer Zeit aus der Arbeitslosigkeit und dem Leistungsbezug zu kommen.

In dieser Situation war der Antragsgegner verpflichtet, seine Bemühungen darauf zu konzentrieren, die Antragstellerin bei ihrem Vorhaben in jeder Hinsicht zu unterstützen.

Dies ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Satz 4 Nr. 1 SGB II ausdrücklich festgehalten.

Gegen diese Grundprinzipien hat der Antragsgegner in eklatanter Weise verstoßen, indem er zunächst versucht hat, die Antragstellerin in eine Maßnahme zu zwingen, die ihr in der derzeitigen Lebenssituation der Vorbereitung einer unmittelbar bevorstehenden Selbständigkeit von keinerlei Nutzen ist und sie sodann mit einer rechtswidrigen Sanktion belegt hat, die es ihr erheblich erschwert, ihr Vorhaben voranzubringen, da ihr sämtliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts versagt werden.

Unter diesen Umständen kann ein wichtiger Grund dafür, sich von der Maßnahme zu entschuldigen, ohne Weiteres angenommen werden.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Sind Sie wohl möglich zu unrecht sanktioniert worden? Das Taem des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Kommentare

  1. Passend dazu auch: SG Mannheim, Urt. v. 23.08.2012 - S 14 AL 2139/12

    Gründungszuschuss - Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit als Eingliederungsziel - Ermessensreduzierung auf Null - unzumutbare Beschäftigung - Ausbildung als Golflehrer - sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Verschuldenskosten - Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - Festhalten am Vermittlungsvorrang

    Leitsätze

    1. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB III vor und legt sich die Behörde in einer Eingliederungsvereinbarung auf einen Beruf als Eingliederungsziel fest, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, reduziert sich ihr Entschließungsermessen regelmäßig auf Null.


    2. Einem Versicherten, der eine Ausbildung zum Golflehrer absolviert hat, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt, ist eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Beginn des Alg-Bezugs unzumutbar (§ 140 SGB III).


    3. Die weitere Rechtsverfolgung einer Behörde ist dann missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn ihr (vor)prozessuales Verhalten einzig und allein auf die Ablehnung einer Sozialleistung gerichtet ist, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

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