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Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 - S 4 AS 2654/11.


Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


Dies bedeutet allerdings - auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit - nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen.

Vielmehr bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der Präzisierung, - um zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen - einen Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern.

Zu Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig, wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen.

Ansonsten hätte es der grundsicherungsrechtliche Leistungsträger in der Hand, bei an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eingetretenem Unvermögen die Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung freizukommen.

Dies entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu entrichten.

Damit setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind.

Umgekehrt reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne der Norm rechtlich erheblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die objektive Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzung für den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem Hilfebedürftigen.

Vorliegend hat das erkennende Gericht nur zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Unterkunftskosten in rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges Verwandtschaftsverhältnis - hier Mutter und Sohn - besteht.


Diese Fälle stehen ähnlich gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne weiteres gleich. Daher reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, weil ansonsten dem Leistungsmissbrauch nicht oder nur schwer begegnet werden könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009, L 34 AS 1321/08,Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, L 9 SO 16/10,Rn. 24 ff; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011, L 2 AS 229/11 B ER,Rn. 50).

Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des Hilfebedürftigen Dritten zugute zu kommen, die eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht (sogenannter abgeschwächter Fremdvergleich, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, und Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2011, B 8 SO 1/11 B,  Rn. 7).


Die Gestaltung und Durchführung eines zwischen engen Verwandten - hier Mutter und Sohn - geschlossenen Mietvertrags entspricht u. a. dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der „Mieter“ nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derart konditionierten - und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen - Mietzinszahlungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt.


Es entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden im Kern Üblichen, wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters auch über lange Zeit nicht die Konsequenz in Form einer Beendigung des Mietverhältnisses, etwa durch Kündigung (vgl. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ziehen.
Anmerkung:

Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter,denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, dass die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden (LSG Sachsen-Anhalt,Urteil vom 21.06.2012 -  L 5 AS 67/09).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.





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