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Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?

Termintipp des BSG  Nr. 16/12 vom 08. November 2012

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 6/11 R am Donnerstag, dem 15. November 2012, um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal, darüber entscheiden, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Depot-Kontrazeptiva (hormonelle Verhütungsmittel in Form von 3‑Monatsspritzen) für eine geistig behinderte, bedürftige Frau zu übernehmen sind.

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

1. Instanz: SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008, - S 7 SO 10/07

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung für geistig behinderte Betroffene übernehmen

2.  Instanz: LSG NRW, Urteil vom 20.07.2010, - L 9 SO 39/08

Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig, behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Dies sieht das LSG Nordrhein-Westfalen für die Kosten einer 3-Monats-Spritze allerdings anders.

In seinem Urteil vom 20.07.2010 (L 9 SO 39/08) hat es einen Anspruch aus den §§ 53, 53 SGB XI i.V.m. § 55 SGB IX verneint, weil es für die Kostenübernahme erforderlich sei, dass es sich um einen behinderungsbedingten Bedarf handele.

Als solcher behinderungsspezifischer Bedarf seien nur solche Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen.

Dies könnten bei Verhütungsmethoden nur solche Kosten sein, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschritten, weil auch Aufwendungen für übliche Verhütungsmittel wie Kondome oder die Antibabypille unter dem Gesichtspunkt der Nichtüberschreitung dieses zumutbaren Maßes als durch den pauschalen Regelsatz abgegolten angesehen werden könnten.

Dieses zumutbare Maß werde jedoch durch die von der Klägerin zu tragenden Kosten für die 3-Monats-Spritze nicht überschritten."

Rechtstipp: SG  Köln, Urteil vom 31.03.2010 -  S 21 SO 199/09

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung (Implanon).für eine 36- jährige geistig behinderte Betroffene übernehmen.

Denn die Kosten für die Verhütung mittels Hormonstäbchen sind maßgeblich durch die geistige Behinderung bedingt und können im Rahmen der Eingliederungshilfe als behinderungsspezifischer Bedarf übernommen werden, denn im Rahmen der Eingliederungshilfe sind regelmäßig die Kosten (soweit in der Höhe angemessen) zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstehen (vgl. Thüringer LSG Beschuss vom 22.12.2008 –L 1 SO 619/08 ER-).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme dieses behinderungsspezifischen Bedarfs ist § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Auffangnorm (vgl. BSG Urteil 29.9.2009 –B 8 SO 19/08 R-), weil § 55 SGB IX unter Berücksichtigung des umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX Teilhabeleistungen mit Schwerpunktbildung im Bereich der interaktiven und alltagspraktischen/elementaren Grundbedürfnissen regelt (Luthe in jurisPK- SGB IX § 55 Rdn. 13).

Leistungen zur Befriedigung sozialer Grundbedürfnisse im engeren Lebensumfeld des Betroffenen und zur Verbesserung der Lebensqualität kommen danach in Betracht, wenn sie geeignet sind die Beziehungen des behinderten Menschen zur Gemeinschaft herzustellen, zu stabilisieren oder zu erleichtern.

Das liegt hier vor, denn die sichere Verhütungsmethode ist Mittel zum Zweck, nämlich der geistig Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 4 SGB IX und § 53 Abs. 3 SGB XII).

Dazu Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII

" Die Kosten für die Einsetzung eines Verhütungsstäbchens bei einer über 20-jährigen, verheirateten und geistig behinderten Frau können nach Ansicht des SG Köln (v. 31.03.2010 - S 21 SO 199/09) auch ohne medizinische Indikation für die Verordnung im Rahmen der Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft übernommen werden.

Unter Hinweis auf BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 19/08 R zur Petö-Therapie) zieht das Sozialgericht § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX als Anspruchsgrundlage heran, denn eine sichere Verhütungsmethode diene dem Zweck, einer geistig behinderten Frau ein selbstbestimmtes Sexualleben in ihrer Ehegemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern."

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