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Unbezahlte Rechnung: Stromsperre muss angekündigt werden

Potsdam.  Die Strompreise steigen. Dabei haben viele Haushalte in Deutschland schon jetzt Schwierigkeiten, die Stromrechnung immer pünktlich zu bezahlen. Den Strom abstellen darf der Versorger aber nicht gleich.

Immer wieder können Haushalte in Deutschland ihre Stromrechnung nicht bezahlen. Der Versorger darf den Strom in diesem Fall aber nicht von heute auf morgen abstellen. Zum einen muss er vorher damit drohen. Zum anderen muss dieser Schritt in vernünftigem Verhältnis zu der Summe stehen, um die es geht.

Wann darf der Energielieferant den Strom abstellen?

Wann ein Energielieferant den Strom sperren darf, ist in einer Rechtsvorschrift geregelt. Der Rückstand müsse mindestens 100 Euro betragen, erläutert Andreas Baumgart, Berater in der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Außerdem müsse die Stromsperre verhältnismäßig sein. "Wenn der Kunde ankündigt, er kann erst wenige Tage später bezahlen und hat sonst immer pünktlich bezahlt, dann dürfte ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegen", erläutert Baumgart.

Wie erfahre ich von einer baldigen Stromsperre?

weiterlesen bitte hier:

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: Lesesenswert und hilfreich -

Infodienst Schuldnerberatung zu Energieschulden.

Für SGB II und  SGB XII Leistungsbezieher gilt, dass bei einer Stromsperre ein Darlehen vom Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger gewährt werden kann, wenn es gerechtfertigt ist.

Denn auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung gehört zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lässt(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09).

Formlose Anträge können bei jeder Behörde gestellt werden wie zum Bsp. Jugendämter, Wohngeldstellen usw., die Behörde ist verpflichtet, Ihren Antrag weiterzuleiten, falls sie nicht zuständig ist.

Der Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist Ihnen nur bei entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger möglich.

Auch Menschen mit geringem Einkommen und ohne jeglichen Bezug von Sozialleistungen können einen Anspruch auf Übernahme ihrer Energieschulden als Darlehen oder Beihilfe haben.

Energieschulden können nach § 36 Abs.1 SGB XII auch dann übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vorliegen, das vorhandene Einkommen für den weiteren, zusätzlichen Bedarf aber nicht ausreicht.

Durch die Einführung von § 21 Satz 2 SGB XII zum 01.08.2006 ist seitdem das Sozialamt nach § 36 SGB XII zur Übernahme von Energieschulden für Nicht-Arbeitslosengeld II-Bezieher zuständig.

Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein großer Anteil der von Wohnungslosigkeit Bedrohten keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, weil dieser Personenkreis seinen Grundbedarf mit Arbeitslosengeld I oder einen geringfügigen Beschäftigung decken kann.

Die Übernahme von Energieschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt nach ihrem Tatbestand zunächst voraus, dass bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Ausreichend ist insoweit das Bestehen eines Anspruches.

Für Auszubildende ist eine Schuldenübernahme für Energie bzw. Mietschulden nach § 27 Abs. 5 SGB II möglich, der auf § 22 Abs. 8 SGB II verweist.

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Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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