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Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09.2012 hat der 19.Senat des LSG NRW (Az. L 19 AS 1334/12 B)  festgestellt, das ein Sanktionbescheid rechtswidrig ist,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.

Die Formulierung "Auf Antrag können Ihnen im angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden"

lässt weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf - nach den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II antragsunabhängige - Leistungen erkennen.

Diese Unterlassung spricht für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20.10.2011 - L 19 AS 1625/11 B AS ER).

Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.

Erkennbar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden.

Um dies sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.

Eine spätere oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift nicht mehr erreichen (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a Rn. 49 m.w.N.).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Nach der anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112).

Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.

Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.

In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."

Kommentare

  1. Ja, das ist aber sozial vom asozialen Gesetzgeber. Damit die armen, armen Kinder nicht verhungern, sondern nur deren Eltern, werden "ergänzende Sachleistungen" gewährt. damit können die Eltern, mit dem Kainsmal des Hilfeempfängers, einem Bezugsschein, in der Hand, in den Supermärkten der Umgebung betteln gehen, man möge ihnen auf den Bezugsschein doch bitte etwas zu essen geben.

    Ob das klappt, ist keineswegs sicher, denn niemand - n i e m a n d - muß jemandem auf Rechnung Dritter etwas verkaufen, wenn er für gewöhnlich gegen Bares oder EC-Karte verkauft. Klappt es doch müssen die Erwachsenen auch bitte sofort alles zu Hause bei den Kindern abliefern und sich verkneifen, selber etwas davon zu nehmen. Das ganze wird demnächst durch Hausbesuche der Arbeitslosenunterdrückungsbehörde oder des Jugendamtes kontrolliert.

    Also, hör einmal zu, du Dummgesetzgeber, der Du offenbar von allen guten und sogar den bösen Geistern verlassen bist, denn nur dann kann man derart geistlos sein, ich mache dir einen w i r k l i c h konsequenten Vorschlag:

    Im Falle einer Bestrafung eines Leistungsempfängers durch Leistungsentzug sind die Kinder des Betroffenen sofort in das nächste Kinderheim zu überführen. Für immer. Dort ist zu gewährleisten, das die Blagen um 6 Uhr aufstehen, selber ihre Betten und ihr Frühstück machen, um dann von 8 bis 18 Uhr in der Ganztagsschule zu verbringen. Nur so ist gewährleistet, daß sie fürs Leben lernen, was Arbeit heißt. Ihre Eltern sind ja offenbar nicht in der Lage dazu es ihnen beizubringen, denn sonst wären sie ja nicht "sanktioniert" worden, hätten dem Staat nicht auf der Tasche gelegen, sondern hätten selber gearbeitet (diese krude Logik versteht der Gesetzgeberkretin doch, oder?). Mit spätestens 14 haben die Heranwachsenden einen zukunftsfähigen Beruf zu erlernen: Laub harken im Park, Papierchen aufsammeln auf der Straße, Taschen nähen aus alten Textilien, Ausschlachten von elektronischen Geräten und derlei mehr. Lehrzeit ein halbes Jahr, das muß reichen.

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  2. Die Erwachsenen hingegen werden für die Zeit der "Sanktionen" in ein in jedem "Jobcenter"-Bezirk einzurichtendes Hungerhaus gebracht, damit gewährleistet ist, daß der Volksschäd... - ich meine natürlich Delinquent - nicht durch Dritte auf Kosten der Volksgemeinsch - ach, wie komme ich nur immer auf diese uralten Begriffe? - der Allgemeinheit, meine ich natürlich, durchgefüttert wird. Schließlich haben wir ein staatliches Gewaltmonopol, und das heißt auch, daß staatliche Maßnahmen und Strafen wirkungsvoll durchgesezt werden müssen.
    Im Hungerhaus bekommen die Insassen soviel zu essen, wie es ihrer "Sanktions"quote entspricht. Also 100 Prozent Sanktion: Drei Monate weder zu essen noch zu trinken.

    Damit ist gewährleistet, daß die Brut des arbeitsscheuen Gesindels in das Heer des Humankapitals eingegliedert wird, welches für Billiglöhne bereitsteht, gleichzeitig wird die Anzahl derjenigen, die sich der Zugehörigkeit zu diesem Heer verweigern, wirksam und rasch verringert.

    Denn werr in unserrem Staate nicht arrbeitet, soll auch nicht essen! Das öffentliche Interresse an derr Errsparrnis von Steuerrgelderrn wiegt schwerrerr als alles anderre! Warr es in frrüherren Zeiten noch möglich, darrüber hinwegzusehen, dasss jemand auf der Faulen Haut lag und Steuerrgelderr verrprrasste, leben wirr heute in einerr Zeit allgemeinen Mangels, vorr allem einem Mangel an Kapital zurr Rrettung des Kapitals. Dies errforrdert vom Einzelnen eine besondere Rücksichtnahme und einen ganz bessonderen Einsatz, ja, liebe Bundesstaatsgenossen, auch den Einsatz alles dessen was err besitzt, selbst wenn err nichts mehrr besitzt als sein Leben. Diess ist das Gesetz des Kapitals, das natürrliche Gessetz der Zeit, welches über allen anderen Gesetzen steht. Grundrrechte, Freiheit, und sogarr das Recht auf Leben bedeuten dem moderrnen Bundesbürger wenigerr als das Gesetz des Kapitals, ein Gesetz, für das wir leben und für das wir sogar bereit sind zu sterben.
    Wollt ihr den totalen Marktkapitalismus?
    Wollt ihr den totalen Torbokapitalismus?
    Wollt ihr den totalen Neoliberalismus?

    Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!

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  3. Oh, es muß natürrlich heißen:

    Grrundrrechte, Frreiheit, und sogarr das Rrecht auf Leben bedeuten dem moderrnen Bundesbürrgerr wenigerr als das Gesetz des Kapitals, ein Gesetz, fürrr das wirrr leben und fürrr das wirrr sogarrr berrreit sind zu sterrrben.

    Wollt ihrrrr den totalen Marrrrktkapitalismus?
    Wollt ihrrrrrr den totalen Turrrrrrbokapitalismus?
    Wooollt iiihrrrrrrr deeen toootaaaleeen Neeoooliibeerrrraaliismuus?

    Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa!

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