Angesichts der Unsitte über Leiarbeit Niedriglöhner zu beschäftigen, dürfte für viele Väter oder auch Mütter die Bedienung der Unterhaltspflichten ein Problem werden.
Eine Abänderung des titulierten Unterhalts ist in der Regel schwierig, weil die Familiengerichte auf die Erwersobliegenheit des Unterhaltsschuldners verweisen und darauf hinweisen, dass der Unterhaltsschuldner doch zwei Jobs annehmen möge und Überstunden machen solle.
Was viele nicht wissen ist, dass das Jobcenter verpflichtet ist nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB IIUnterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag vom Einkommen abzuziehen.
Es empfiehlt sich daher, den Mindestunterhalt für seine Kinder titulieren zu lassen und ALG II zu beantragen. Das freut die Kinder, weil sie ihren Unterhalt bekommen und dem Unterhaltsschuldner, weil er mehr in der Geldbörse haben dürfte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
1 Sozialgericht Magdeburg,Urteil vom 16.03.2012,- S 11 AS 7433/10 -,Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II findet keine Anwendung,wenn der Einkommensbezieher nicht zugleich der Unterhaltsverpflichtete ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/11-abs-2-satz-1-nr-7-sgb-ii-findet.html
2. BSG, Urteil vom 14.03.2012, - B 14 AS 98/11 R -
Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen(hier Unterhalt) iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/fliet-infolge-eines-anspruchsubergangs.html
Eine Abänderung des titulierten Unterhalts ist in der Regel schwierig, weil die Familiengerichte auf die Erwersobliegenheit des Unterhaltsschuldners verweisen und darauf hinweisen, dass der Unterhaltsschuldner doch zwei Jobs annehmen möge und Überstunden machen solle.
Was viele nicht wissen ist, dass das Jobcenter verpflichtet ist nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB IIUnterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrag vom Einkommen abzuziehen.
Es empfiehlt sich daher, den Mindestunterhalt für seine Kinder titulieren zu lassen und ALG II zu beantragen. Das freut die Kinder, weil sie ihren Unterhalt bekommen und dem Unterhaltsschuldner, weil er mehr in der Geldbörse haben dürfte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
1 Sozialgericht Magdeburg,Urteil vom 16.03.2012,- S 11 AS 7433/10 -,Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II findet keine Anwendung,wenn der Einkommensbezieher nicht zugleich der Unterhaltsverpflichtete ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/11-abs-2-satz-1-nr-7-sgb-ii-findet.html
2. BSG, Urteil vom 14.03.2012, - B 14 AS 98/11 R -
Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen(hier Unterhalt) iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/fliet-infolge-eines-anspruchsubergangs.html
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