Hartz IV - Kein Ausgleich bei Verlustgeschäften - HARTZ IV Familie kann Verluste aus Vermietung nicht geltend machen
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012,- S 16 AS 325/10 -
In einem vom Sozialgericht Mainz am 12.07.2012 entschiedenen Fall (Az.: S 16 AS 325/10) wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.
Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt.
Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemeldung 13/2012 Sozialgericht Mainz
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Sächsisches Landessozialgericht,Urteil vom 24.11.2011, - L 3 AS 190/08 -
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten war im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG, Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05 AS-ER – Rdnr. 37; für einen Ausschluss des Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07 – Rdnr. 27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2008 – L 20 B 228/07 ER – Rdnr. 11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 11 Rdnr. 44).
In einem vom Sozialgericht Mainz am 12.07.2012 entschiedenen Fall (Az.: S 16 AS 325/10) wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.
Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt.
Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemeldung 13/2012 Sozialgericht Mainz
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Sächsisches Landessozialgericht,Urteil vom 24.11.2011, - L 3 AS 190/08 -
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten war im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG, Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05 AS-ER – Rdnr. 37; für einen Ausschluss des Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07 – Rdnr. 27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2008 – L 20 B 228/07 ER – Rdnr. 11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 11 Rdnr. 44).
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