Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB 2 haben
Sozialgericht Speyer,Beschluss vom 27.03.2012,- S 6 AS 362/12 ER -
Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch haben, wenn diese geeignet oder zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
1. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch nicht aus, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
2. Für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Diese, als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung (BTDrs. 1/3494 S.105), dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann.
Grundsätzlich ist außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben.
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch haben, wenn diese geeignet oder zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
1. Der Besuch einer Ganztagsschule schließt einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch nicht aus, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
2. Für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Diese, als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung (BTDrs. 1/3494 S.105), dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann.
Grundsätzlich ist außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben.
Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen