Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ,Urteil vom 15.05.2012,-L 3 AS 87/10 -
Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen.Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht Koblenz hatte das Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung angerechnet werden.
Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist. Die grundsätzlich geltenden Verteilungsregelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt.
Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern.
Pressemeldung 13/2012 Landessozialgericht RP
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung von Willi 2:
1. Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2011 B 14 AS 94/10 R).
2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben anzusehen.
3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht dazu, dass keine Verteilung erfolgt.
Volltext der Entscheidung:
http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen.
Das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das Strafgefangene für die erste Zeit nach der Haft ansparen, ist Einkommen, dass auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II anzurechnen ist, wenn es nach der diese Leistungen betreffenden Antragstellung ausgezahlt wird, ansonsten ist es Vermögen.Als einmalige Einnahme ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung des ihm nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gewährten Überbrückungsgeldes auf seine Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht Koblenz hatte das Überbrückungsgeld zwar ebenfalls als Einkommen angesehen, weil es entgegen der Auffassung des Klägers keine Einnahme sei, die einem anderen Zweck diene als die Grundsicherungsleistungen. Da dieses allerdings für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung gewährt würde, könne es jedoch nur im ersten Monat nach der Haftentlassung angerechnet werden.
Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Als Einkommen ist das Überbrückungsgeld deshalb anzusehen, weil es vor der Auszahlung nach der Haftentlassung dem Zugriff des Strafgefangenen entzogen und im konkreten Fall erst nach Antragstellung zugeflossen ist. Die grundsätzlich geltenden Verteilungsregelung soll verhindern, dass die einmaligen Einnahmen den Bedarf im Zuflussmonat übersteigen und die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen, was zum Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt.
Vor diesem Hintergrund schließt der Zweck des Überbrückungsgeldes eine Verteilung des Überbrückungsgeldes auf einen angemessenen Zeitraum nicht aus. Zwar mag richtig sein, dass das Überbrückungsgeld zumindest auch der Freistellung von staatlichen Transferleistungen für einen überschaubaren Zeitraum dient. Die Regelung verfolgt aber erkennbar nicht den Zweck, das Entstehen einer Versicherungspflicht des Haftentlassenen in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern.
Pressemeldung 13/2012 Landessozialgericht RP
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Anmerkung von Willi 2:
1. Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2011 B 14 AS 94/10 R).
2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben anzusehen.
3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht dazu, dass keine Verteilung erfolgt.
Volltext der Entscheidung:
http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen.
Wird also ein Strafgefangener entlassen und erst einen tag später wird ein ALG-II-Antrag gestellt, gilt dies als Vermögen? Habe ich diesen Gesetzestext richtig verstanden? Aktuell versuche ich, ein Überbrückungsgeld von einem Klienten in Höhe von 211 Euro!!! soll angerechnet werden und entspricht nach meinem Sozialempfinden nicht unbedingt der Unterstützung zur Wiedereingliederung!
AntwortenLöschenDie Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.
AntwortenLöschenVermögen bei Zuflusszeitpunkt vor Antragstellung - auf rückwirkung des Antrags zum 01. des Monats achten.
Gruß Detlef Brock- Sozialberater
Aktualisierung v. 19.06.2013
AntwortenLöschenSozialrecht aktuell Heft 03/2013
Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II – neue Entwicklungen
eine Abhandlung von Prof. Dr. Corinna Grühn " Bremen"
http://www.sozialrecht-aktuell.nomo.....doc/Aufsatz_SRa_13_03.pdf
MfG Detlef Brock- Sozialberater
Hallo ich habe da auch mal eine Frage mein Freund wurde am 11.06.13 aus der Haft mit 1400 Euro entlassen. Er ist dann bei mir eingezogen.Zwei Tage später hat er sich angemeldet beim Jobcenter, nun haben sie ihm Das Geld auf sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet. Dürfen sie das?
AntwortenLöschenHier rate ich dringend einen RA für Sozialrecht aufzusuchen!
AntwortenLöschenEs ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II entfällt.
MfG Detlef Brock
Hab eine Frage bezüglich eines Guthabens, welches bei Haftentlassung ausgezahlt wird. Es handelt sich dabei um Geld, welches bei Haftantritt eingezahlt wurde. Während der Haft wurde nicht gearbeitet, es ist nicht als Überbrückungsgeld oder Ausgleichsentschädigung deklariert, sondern als Guthaben.
AntwortenLöschenDarf es bei der Berechnung für Arbeitslosengeld II angerechnet werden?
Danke für eine Antwort.
hallo ich bin am 11.09.2013 entlassen worden und hatte 2271 euro überbrückungsgeld darf mir dir arge das alles anrechen??? sie haben es auf jeden fall getan!!!
AntwortenLöschenIch wurde am 10.10.14 nach 4 1/2 Jahren aus der Haftentlassen, mit 1700 Euro Überbrückungsgeld dieses habe ich bis zum 03.12.14 verlebt und bin zur Arge nun wird mir dasÜberbrückungsgeld weitere 4 Monateangerechnet so das ich im Mai 15 erst meinen Vollen Hartz 4 Regelsatz erhalte istdochnicht richtig oder ?
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