Fürsorgeabkommen bricht Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II
Das LSG Hessen hatte darüber zu befinden, ob einem Ausländer Leistungen nach dem SGB II zu stehen, dem die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden sollte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Verfügung war jedoch mit Widerspruch angegriffen. Daher stand jedenfalls dem Ausländer sein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht zu.
§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153148&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Das LSG Hessen hatte darüber zu befinden, ob einem Ausländer Leistungen nach dem SGB II zu stehen, dem die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden sollte. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Verfügung war jedoch mit Widerspruch angegriffen. Daher stand jedenfalls dem Ausländer sein Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht zu.
§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II scheidet als Ausschlussnorm wegen des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 aus.
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