Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht
BSG, Urteil vom 14.03.2012, - B 14 AS 98/11 R -
Die Klägerin hat kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II erzielt, weil ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht an sie, sondern insgesamt an das beklagte Jobcenter überwiesen hat. Ein für die Berücksichtigung von Einkommen maßgeblicher Zufluss von Geld lässt sich bei der Klägerin damit nicht feststellen, so dass auch die Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V ausscheidet und folglich auch die Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich.
Hinsichtlich des Übergangs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann an das Jobcenter nach § 33 Abs 1 SGB II ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Anspruch geht nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II immer nur insoweit auf das Jobcenter über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst, denn sie wären im Falle der rechtzeitigen Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Bei einer Überleitung von Ansprüchen auf das Jobcenter kann es damit nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen kommen. Der Anspruch in Höhe der Absetzbeträge (hier 30 Euro Versicherungspauschale) verbleibt beim Leistungsempfänger, der ihn weiterhin gegenüber seinem Schuldner geltend machen kann. Über Ansprüche der Klägerin gegenüber dem geschiedenen Ehemann hatte der Senat aber nicht zu befinden, weshalb die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte.
Die Klägerin hat kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II erzielt, weil ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht an sie, sondern insgesamt an das beklagte Jobcenter überwiesen hat. Ein für die Berücksichtigung von Einkommen maßgeblicher Zufluss von Geld lässt sich bei der Klägerin damit nicht feststellen, so dass auch die Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V ausscheidet und folglich auch die Berücksichtigung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich.
Hinsichtlich des Übergangs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann an das Jobcenter nach § 33 Abs 1 SGB II ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Anspruch geht nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II immer nur insoweit auf das Jobcenter über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V werden vom Anspruchsübergang also nicht erfasst, denn sie wären im Falle der rechtzeitigen Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Bei einer Überleitung von Ansprüchen auf das Jobcenter kann es damit nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen kommen. Der Anspruch in Höhe der Absetzbeträge (hier 30 Euro Versicherungspauschale) verbleibt beim Leistungsempfänger, der ihn weiterhin gegenüber seinem Schuldner geltend machen kann. Über Ansprüche der Klägerin gegenüber dem geschiedenen Ehemann hatte der Senat aber nicht zu befinden, weshalb die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte.
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