Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.
Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden « Sozialberatung Kiel
Bewertung und Tipps für Betroffene
Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der Rechtsuchende sei “bisher offenbar ohne Strom ausgekommen”, ist abwegig. Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann begründet diese auch das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie andauern.
Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre “hinzunehmen”, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen. Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält viele Rechtsuchende – nicht ohne Grund, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht.
Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Zudem sollte aufgrund der – allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt ausgesetzt sieht, offenbar komm er auch ohne Strom in der Wohnung aus.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -
Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.
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