OLG Bremen, Beschl. v. 28.02.2012 - 5 UF 6/12
Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:
Quelle: Rechtsprechung: 5 UF 6/12
BGB §§ 1361 Abs. 1 und 2, 1573 Abs. 1, 1574 Abs. 2 und 3, 1575
Familienrecht, Trennungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit, angemessene Erwerbstätigkeit, Ausbildungsunterhalt, fiktives Einkommen
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Entscheidungsbesprechung von Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG:
Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten
Leitsatz
Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten; dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Quelle: Rechtsprechung: 5 UF 6/12
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