Bereits die Einreichung eines gemeinsames Antragsformulars auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist ein gewichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft, ferner die Unterschrift des für sich genommen offenkundig nicht hilfebedürftigen Partners auf dem gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch; auch das Widerspruchs- und Klageverfahren sind gemeinsam geführt worden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 09.05.2012,- L 13 AS 105/11 -
1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung.
3. Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist.
4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.
5. Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.
1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung.
3. Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft ist.
4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.
5. Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.
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