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Es werden Posts vom Mai, 2012 angezeigt.

Hartz-IV-Empfänger müssen Untermieter melden

Sozialgericht Münster,Urteil vom 21.05.2012,- S 3 AS 321/11 - Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird, erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl . http://www.wn.de/Muensterland/Urteil-Hartz-IV-Empfaenger-muessen-Untermieter-melden https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =

Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B - Es unterscheidet sich nach seiner gesetzgeberischen Zielrichtung nicht von dem Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III, für den das BSG bereits Zweckidentität angenommen hatte (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R). Es handelt sich um eine Leistung der sozialen Absicherung für SGB II-Leistungsempfänger in der Anfangsphase einer selbstständigen Tätigkeit. Sie soll Existenzgründer in der Startphase ihres Unternehmens insoweit unterstützen, als ihnen die Sorge um das Bestreiten der Lebenshaltungskosten abgenommen wird. Solange aus der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, soll der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern (vgl. Strathmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 57 RN 3). Die Auffassung der Antragsteller, das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei zum Ausgleich des Betriebsdefizits z

Ein wirksamer Antrag auf ALG II wurde gestellt, auch wenn der Antragsteller seinen Antrag bei dem Sozialamt als unzuständigen Leistungsträger gestellt hat

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.04.2012,- L 19 AS 1029/11 B PKH - 1. Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - in SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13). Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R - in SozR 4 - 4200 § 37 Nr. 3 m. w. N.). 2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich grundsätzlich auch aus dem fehlerhaften Verhalten anderer Behörden ergeben. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstallungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn

Stillende Mütter erhalten keine höheren Hartz IV-Leistungen

Sozialgericht Wiesbaden,Urteile vom 29.05.2012,- S 16 AS581/11 - und - S 16 AS 581/11 - Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden in zwei heute veröffentlichten Urteilen. Zwei Mütter begehrten einen Mehrbedarf für die Stillzeit ihrer 2008 und 2010 geborenen Kinder. Sie legten dar, dass stillende Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes einen um etwa 500 - 600 kcal erhöhten Kalorienbedarf hätten. In der Schwangerschaft sehe das Gesetz einen Mehrbedarf wegen höherer Kosten für Ernähung, Wäsche etc. vor, obwohl in der Schwangerschaft lediglich ein erhöhter Kalorienbedarf von etwa 250 kcal anzunehmen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Das Gericht sah hierfür keine gesetzliche Grundlage. Der Regelbedarf sei als Pauschale ausgestaltet, die über die in § 21 SGB II genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksic

Erforderlich ist ein Umzug, wenn für ihn ein vernünftiger Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 21.05.2012,- L 12 AS 609/12 B ER - und - L 12 AS 610/12 B - Das ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Fall, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist., nicht hingegen genügt es, wenn der Umzug lediglich sinnvoll oder wünschenswert erscheint (vgl. hierzu Boerner in Löns/Herold-Tews, SGG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rdz 57 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien macht allein der Wunsch zweier erwachsener Personen, die mit einem zweijährigen Kleinkind in einer 55 qm großen Wohnung wohnen nach mehr Wohnraum den Umzug nicht erforderlich, lässt diesen vielmehr nur als wünschenswert erscheinen. Unzumutbare Wohnverhältnisse liegen für die Antragsteller unter diesen Gesichtspunkt jedoch nicht vor.

Zu viele Hürden für Hartz-IV-Haushalte

Immer mehr Hartz-IV-Empfänger müssen in Berlin für ihre Rechte kämpfen, weil sie Ärger mit den Behörden haben. Die von Justizsenator Thomas Heilmann beschleunigten Verfahren sind eine Erleichterung für sie. Doch dabei darf es nicht bleiben. Finanzsenator Ulrich Nußbaum muss mehr Geld für weitere Richterstellen locker machen und in den Jobcentern muss qualifizierteres Personal eingesetzt werden. Damit es erst gar nicht zu so vielen Streitfällen kommt, ist natürlich auch eine bessere Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik in unserer Stadt dringend notwendig. http://www.berliner-kurier.de/kiez-stadt/meine-meinung-zu-viele-huerden-fuer-hartz-iv-haushalte-,7169128,16121204.html

Und wieder mal die Bayern- Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es keine Anhaltspunkte

Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 07.05.2012,- L 11 AS 292/12 B PKH - Die ab 01.01.2011 anzuwendenden Regelbedarfe werden durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) festgelegt. Gerichte sind an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorlegen. Dies aber kommt nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfaches Gesetzes überzeugt ist (Jarass/Pieroth, GG, Art 100 Rdnr 10). Für eine Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach Auffassung des Senates keine Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - L 11 AS 686/11 B PKH - sowie vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH - mwN). W

Gewaltopferrente nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen

Das BSG hat entschieden, dass die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz z in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nicht auf Asylbewerberleistungen anzurechnen ist. Die beigeladene Bezieherin von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde im Dezember 2001 Opfer von Gewalttaten. Auf ihren Antrag gewährte ihr der beklagte Freistaat unter anderem eine Beschädigten Grundrente. Daraufhin forderte der klagende Landkreis, von dem die Beigeladene laufend Asylbewerberleistungen erhalten hatte, vom Beklagten für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 eine Erstattung in Höhe der insoweit noch nicht an die Beigeladene ausgezahlten Grundrente. Mit seiner Klage ist der Landkreis vor dem BSG erfolglos geblieben. Nach Auffassung des BSG steht dem Landkreis der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Vielmehr habe die Beigeladene Anspruch darauf, die Beschädigten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz

SG Mainz: Keine Leistungen des Jobcenters für Umzug eines Hartz IV-Empfängers aus Ausland nach Deutschland und mehr

SG Mainz, Beschl. v. 25.05.2012 - S 10 AS 412/12 ER Keine Leistungen des Jobcenters für Umzug eines Hartz IV-Empfängers aus Ausland nach Deutschland Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten hat. Die in den Landkreis Alzey-Worms gezogene Antragstellerin lebte schon längere Zeit in Deutschland bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

RA Helge Hildebrandt, Kiel zu: Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.) Weiter : Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II! - Sozialberatung Kiel S.a. : Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau - RA Jan Häußler, Essen: Erstattung von Renovierungskosten

KOS: Mustertext - Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job)

Mustertext: Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job) Der Mustertext kann eingesetzt werden, wenn ein nicht zusätzlicher 1-Euro-Job bevorsteht oder schon angetreten werden musste. Das vorgeschlagene Verfahren zielt darauf ab, aus einem 1-Euro-Job herauszukommen ohne sich einer Sanktion auszusetzen, die bei Nichtantritt oder Abbruch verhängt würde. Der Verfahrenshinweis und der Mustertext stammen von Markus Wahle (IG BAU Berlin). Bei der erwähnten Klage (letzter Absatz) geht es darum, möglichst konkret Hinweise aufzulisten, die dafür sprechen, dass die Maßnahme nicht zusätzlich ist. Hier sollte Rat bei der eigenen Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle eingeholt werden. Bei den kursiven Textteilen in eckigen Klammern sind individuelle Angaben erforderlich. KOS: Mustertext - Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job)

Arbeitsmarkt: EU-Nachbarn sichern Arbeitslose besser (Böckler Impuls 02/2012)

Das einkommensabhängige Arbeitslosengeld wird in Deutschland nur relativ kurze Zeit gezahlt. Deshalb sind Arbeitslose hierzulande stärker von Armut bedroht als in anderen europäischen Staaten. In der Bundesrepublik liegt das Einkommen von 70 Prozent der Menschen ohne Job unterhalb der Armutsgrenze. Im EU-Durchschnitt beträgt die Quote dagegen lediglich 45 Prozent. Das zeigen die aktuellsten vorliegenden Daten der EU-Statistikbehörde Eurostat aus dem Jahr 2010, die WSI-Sozialexperte Eric Seils aufbereitet hat. Als armutsgefährdet gilt, wer weniger als 60 Prozent des mittleren Nettoeinkommens hat. In Deutschland verläuft diese Schwelle bei 940 Euro im Monat für einen Alleinstehenden. Böckler Impuls 02/2012 - Hans-Böckler-Stiftung

Kann das Jobcenter ein ärztliches Attest verlangen wenn man zum Meldetermin trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erscheint?

Zum Urteil Bayerische Landessozialgericht 29.03.2012 , - L 7 AS 961/11 - Nach Ansicht des LSG werden "erschlichene" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Hartzer dafür genutzt um sich den Meldeterminen zu entziehen. Wir erinnern uns: Das Bundessozialgericht hatte bereits in einer Entscheidung festgehalten, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend ist mit der Unfähigkeit einen Meldetermin wahrzunehmen (BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R). Die Unfähigkeit einen Meldetermin wahrzunehmen muss der Leistungsbrechtigte nachweisen, was jedoch nicht bedeutet, dass er ein ärztliches Attest vorlegen muss. Der Leistungsberechtigte muss nur Unterlagen vorlegen, die sich in seinem Besitz befinden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) zu einer Beschaffung ist er nicht verpflichtet. Der Leistungsberechtigte muss allerdings auf Anforderung den behanelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden damit das Jobcenter von ihm ein ärztliches Attest auf Kosten des Jobcenters einholen kann. Di

Ein Anordnungsgrund in einem auf Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 16.05.2012,- L 6 AS 725/12 B ER - und - L 6 AS 726/12 B - Leistet der Antragsteller einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht Folge und räumt die Wohnung nicht, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage erheben. Für diesen Fall enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten der Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rn. 200). Denn die Kündigung wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam, we

Hartz IV: Auch Bausparzinsen gelten als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.2012 - L 1 AS 5113/11 Leitsätze Zinsen aus einem Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des Bausparvertrages ist. Langzeitarbeitslose müssen sich auch die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen, selbst wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist den Betroffenen sogar die Kündigung des Bausparvertrags zuzumuten. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hartz-IV-Bezieher dagegen gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe von jährlich knapp 70 Euro als Einkommen gewertet hatte. Der Vertrag sah vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der Kläger. Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er die Zinsen n

Bundessozialgericht aktuell vom heutigem Tage zu Hartz IV-

Hartz-IV-Empfänger muss Münzsammlung verkaufen, wenn ihr Verkauf nicht unwirtschaftlich ist . BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 100/11 - Verkauf laut Richtern zumutbar Laut Gesetz müssen Arbeitslose Vermögenswerte nicht verkaufen, wenn dies "offensichtlich unwirtschaftlich" ist. Damit wolle der Gesetzgeber "einen wirtschaftlichen Ausverkauf verhindern", stellte das BSG nun klar. Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung müssen Arbeitslose beispielsweise eine Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn ihr Rückkaufwert noch deutlich unter den bisherigen Einzahlungen liegt. Bewohnt ein Hartz-IV-Empfänger eine eigene angemessene Wohnung, muss er diese nicht verkaufen, wenn dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist. Auf frei verkäufliche Vermögenswerte mit frei schwankenden Preisen sei dies aber nicht voll übertragbar, urteilten nun die Kasseler Richter. Die Schwelle zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" sei hier noch schwerer auszumachen und lie

2 aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben

1. BSG, Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 132/11 R- Jobcenter können  an Mietschulden beteiligt werden. Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern, denn dies kann nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisiert wird(vgl. auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R). Nämlich nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch. 2. BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R - § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F. findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat. Denn die in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II genannten Gutschriften oder Rückzahlungen müssen als Einkommen zu qualif

Hartz IV - Massen-Umzüge drohen - 70.000 Haushalte erhalten zu wenig Wohngeld

  Die neue Regelung, nach der Berlin Hartz-IV-Empfängern die Miete zahlt, reicht trotz Verbesserung hinten und vorne nicht. 70 000 Haushalte müssen weiterhin Geld von ihrem Regelsatz abknapsen oder umziehen, befürchtet der Berliner Mieterverein. Geschäftsführer Reiner Wild: „Es war eine schockierende Erkenntnis, dass sich mit der neuen Regelung die Zahl der betroffenen Haushalte nur um rund 30.000 verringert hat.“ Das liege an einer veralteten und unzureichenden Datengrundlage für die Berechnung der zulässigen Miete. Der Mieterverein hatte die Firma Topos Stadtforschung beauftragt, die Folgen der Reform zu untersuchen, die zum 1. Mai mit höheren, aber kompliziert zu ermittelnden Sätzen in Kraft getreten war. Topos fand heraus, dass die neuen Sätze die Mietsteigerungen seit 2005 nicht ausgleichen. Das Vorurteil, dass Hartz-Empfänger zu viel Platz haben, wurde gleich miterledigt: Nach der Erhebung müssen zum Beispiel rund 30.000 Kinder in „gravierend übergelegten“ Wohnungen

Sachsen: Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht!

Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. Sachsen hat das Titelthema seiner Verbandszeitschrift (1/2012, Seiten 4 bis 8) dem Problem der Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung gewidmet. Unter dem Titel Die Wahrheit über die Kosten der Unterkunft schildern die Autoren anschaulich die Situation in Sachsen, der Autor dieses Hinweises nimmt auf Seite 8 kritisch zu der auch in Sachsen geplanten KdU-Satzungsermächtigung Stellung. Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht! Sozialberatung Kiel Tacheles Forum: Das grundsätzliche Problem bei Pauschalen ist, ... Anmerkung von Willi 2: BSG,Urteil vom 26.5.2011, - B 14 AS 86/09 R - Die abstrakte Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Unterkunft in - Sachsen - kann nicht ohne Berücksichtigung des verfügbaren Wohnraums erfolgen. http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-die-abstrakte-prufung-der.html

Hartz IV Sanktionen: Der disziplinierende Staat

Buch-Hinweis: Eine kritische Auseinandersetzung mit Sanktionen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern aus der Sicht der Sozialen Arbeit und der Menschenrechte Grießmeier, Nicolas: Der disziplinierende Staat Eine kritische Auseinandersetzung mit Sanktionen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern aus der Sicht der Sozialen Arbeit und der Menschenrechte - 14,95 EUR Tacheles: Hinweis auf Bucherscheinung: Hartz IV Sanktionen: Der disziplinierende Staat Sanktionen bei ALG 2. Explorationsstudie und: Stappers Revolte Stapper probt die Revolte. Der Familienvater auf Hartz IV lässt sich nichts mehr gefallen! Ob im Bioladen, im Nobelrestaurant oder beim Tantra-Tai-Chi: Stapper wird zum Phantom der Wohlstandsgesellschaft, das mit anarchischem Spaß überall Angst und Schrecken verbreitet. Doch dann gewährt dieser moderne Don Quijote der Großstadt seinem Mittelschichtsfreund Schober Asyl und verliebt sich ausgerechnet in eine vegetarische Power-Pilates-Prinzessin. Plötzlich hat Stapper Feuer unterm Dach

Deutscher EFA-Vorbehalt // Hartz IV-Ausschluss von EU-Bürger_innen

Solidarität statt Ausgrenzung! Die Bundesregierung hat das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ausgesetzt – mit gravierenden Konsequenzen für in Deutschland lebende EU-Bürger_innen, die ALG II-Leistungen beziehen. Diese erhalten seit März ablehnende Hartz IV-Bescheide bzw. bestehende Bescheide werden aufgehoben. Betroffen sind in Berlin ca. 10.000 Leute. In mehreren Entscheidungen der Berliner Sozialgerichte wurde dieser Praxis zumindest einstweilig ein Riegel vorgeschoben. Dennoch verschicken die Jobcenter – zum Teil völlig willkürlich - weiterhin Negativbescheide. Der Vorbehalt gegen das EFA ist Teil der Reaktion der Bundesregierung auf die Krisenerscheinungen der letzten Jahre. Aus Sorge vor „Einwanderung in die Sozialsysteme“ werden diese präventiv dicht gemacht. Krisengewinner Deutschland kündigt einseitig die europäische Solidarität. Während hierzulande vom „Jobwunder“ und von den höchsten Steuereinnahmen aller Zeiten die Rede ist, sollen die Leute in den von der Krise am stär

Ein findiger Anwalt findet immer was

Immer mehr Klagen vor dem Sozialgericht Berlin-Mitte wegen der komplizierten Hartz-IV-Gesetze. "Das war doch ein Notfall! 375 Euro sind doch erlaubt!" Die junge Frau in einer modischen Jeansjacke versteht die Welt nicht mehr. Vor ein paar Monaten ist sie umgezogen. "Die Wand war schimmelig", sagt Tatjana F. Direkt an ihrem Bett. Echt krass war das, da zu leben, sagt sie. Da hat sie gekündigt und ist in eine Wohnung gezogen, die ihre Mutter angemietet hat. Tatjana F. lebt von Hartz IV. Deshalb sitzt sie an diesem Tag hier, vor der Richterin in Saal 158 im ersten Stock des Sozialgerichts in Berlin-Mitte. Das Jobcenter will die neue Miete von 375 Euro nicht übernehmen und zahlt die alte Miete von 320 Euro weiter. Denn Tatjana F. ist ohne Zustimmung des Jobcenters umgezogen. Dagegen klagt sie nun. Ihre Mutter hat sie gleich mitgebracht. Das Jobcenter habe gesagt, sie könne sich eine neue Wohnung suchen, beteuert das Mädchen. Schriftlich hat sie das aber nich

Aktuelle Rechtsprechung des Bayerisches Landessozialgerichts zum SGB II

1. Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss vom 27.04.2012,- L 7 AS 241/12 B ER - Eine Aufrechnung des Darlehens für Heizkosten mit laufenden Leistungen nach § 42a Abs. 2 SGB II wird nicht von § 39 Nr. 1 SGB II erfasst , so dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben (Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19; zum engen Anwendungsbereich von § 39 Nr. 1 SGB II vgl. auch Beschluss BayLSG vom 12.04.2012, L 7 As 222/12 B ER). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = 2. Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 29.03.2012,- L 7 AS 960/11 - Keine Übernahme der Kosten für vier Autoreifen,wenn der Antragsteller sie benötigt wegen eines Vorstellungsgespräches. Die Leistung ist nicht notwendig für die Anbahnung einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=15207

Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert”

Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW Kreis-Minden-Lübbecke(mr). Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2012, nach der unzweifelhaft 50 m² als angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz IV-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R). Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 m? als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke  in Gestalt des Amtes proArbeit ? auf, die Richtlinien für die ?Kosten der Unterkunft? für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen. Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil  ?Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert? | Mindener-Rundschau

Bremen: Bildungs- und Teilhabepaket - Vereine nehmen Blaue Karte nicht mehr an

Die Blaue Karte soll es Kindern aus Geringverdiener-Haushalten leichter machen, am sozialen Leben teilzunehmen. So bekommen sie zum Beispiel einen Teil des Mitgliedsbeitrags erstattet, wenn sie in Sportvereinen aktiv sind. Doch seit der Einführung vor über einem Jahr gibt es Streit um das komplizierte Verfahren. Jetzt machen einige Sportvereine nicht mehr mit: Sie wollen, dass sich ihre Mitglieder selbst darum kümmern, an das Geld zu kommen. Vereine nehmen Blaue Karte nicht mehr an | WESER-KURIER Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER - Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche Schüler haben auch dann einen Anspruch auf ergänzende Lernförderung , wenn sie zwar im Fach Deutsch die Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen.

Stromkosten für den Betrieb der Gastherme sind Heizkosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.03.2012,- L 19 AS 2051/11 - Neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Energielieferung sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der sog. Heizstrom zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R,Rn 15f). Da kein separater Zähler oder Zwischenzähler für den Heizungsstrom existiert hat und damit der Verbrauch an Heizstrom nicht konkret nachweisbar ist, sind die Kosten für den Heizstrom nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO zu schätzen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R, Rn 16). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152046&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =

Nicht vom Schutzbereich des Art. 12 GG erfasst wird nach herrschender Meinung jedenfalls ein nur mittelbarer Arbeitszwang, wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung von Arbeitstätigkeiten verknüpft werden

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Beschluss vom 14.05.2012,- L 7 AS 557/12 B ER - Auf dieser Grundlage ist auch der Entzug sozialrechtlicher Begünstigungen nicht als (mittelbarer) Eingriff in die Freiheit von Arbeitszwang zu werten, auch wenn es zu den tatsächlichen Folgen einer Leistungskürzung oder -verweigerung gehört, dass der Leistungsempfänger sich zur Aufnahme der ihm angetragenen Tätigkeit genötigt sieht. Durch die Sanktionsregelung des SGB II wird folglich kein Arbeitszwang i.S. des Art. 12 Abs. 2 GG bewirkt. (Voelzke, Fördern und Fordern - Die Instrumente und ihre Umsetzung/ Gewährung von Sozialleistungen und Wirkungsweise von Sanktionstatbeständen, in: Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Renate Jaeger, 2011, Seite 358 m.w.N., im Ergebnis auch Thie in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 16 d, Rdn. 2 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 102 ff und Kramer/Spindler, NVD 2005, 17 f. und Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2007, § 10 Rdn. 24). https://sozialgerich

Lachnummer zum Herrentag: Jobcenter erstmals richtig als Strafbehörden bezeichnet

Der Informationsdienst des Deutschen Bundestages begeht freudsche Fehlleistung und bezeichnet Jobcenter irrtümlich als Strafgesetzbuch II Behörden.  Hier der Auszug aus der Mitteilung des Deutschen Bundestages: "8 .   Im Bundestag notiert: Widersprüche gegen Entscheidungen von Strafgesetzbuch-II-Behörden Arbeit und Soziales/Antwort Berlin: (hib/TYH) Die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen von Strafgesetzbuch-II-Behörden (SGB-II-Behörden) ist in den vergangenen sieben Jahren gestiegen. Wie der Antwort der Bundesregierung (17/9335 < http://dip.bundestag.de/btd/17/093/1709335.pdf > ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9223 < http://dip.bundestag.de/btd/17/092/1709223.pdf > ) zu entnehmen ist, haben auch die Klagen im Rechtskreis des SGB II zwischen 2005 bis 2011 zugenommen. Die Widersprüche sind demnach von 666.969 auf 721.600 und die Klagen von 38.655 auf 144.180 gestiegen. Zum Seitenanfang Deutscher Bundestag Parlamen

Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!!

BSG, Urteil vom 16.05.2012 ,- B 4 AS 109/11 R - Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben. Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom

WESER-KURIER: 22-Jähriger siegt vor Landessozialgericht - Jobcenter ändert Verträge mit Arbeitslosen

Bremen. David gegen Goliath: So könnte man den Kampf eines Arbeitslosen gegen das Bremer Jobcenter beschreiben. David Riemer hatte jetzt gegen das Jobcenter geklagt, weil er sich nicht vertraglich zu einer psychologischen Untersuchung verpflichten wollte. Und das Landessozialgericht gab ihm recht. Als Folge muss das Jobcenter künftig seine Verträge mit Arbeitssuchenden ändern. Jobcenter ändert Verträge mit Arbeitslosen | WESER-KURIER

Sanktionen bei Hartz IV: unbedingt verfassungswidrig! – Ein Gastbeitrag von Wolfgang Neskovic und Isabel Erdem

Im Rahmen des Aufrufes ?Farbe bekennen ? gegen entwürdigende Hartz IV Praxis und für berufliche Förderung? hat Wirtschaft und Gesellschaft Isabel Erdem und Wolfgang Neskovic um einen Gastbeitrag zur Verfassungsmäßigkeit von Hartz IV-Sanktionen gebeten. Vor dem Hintergrund des Aufrufes werden wir die Problematik rund um Hartz IV und die Sanktionspraxis aus verschiedenen fachlichen Blickwinkeln in weiteren Gastbeiträgen beleuchten. Wirtschaft und Gesellschaft » Sanktionen bei Hartz IV: unbedingt verfassungswidrig! ? Ein Gastbeitrag von Wolfgang Neskovic und Isabel Erdem s. dazu auch bereits Wolfgang Neskovic/Isabel Erdem - Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV in SGb 03/12, S. 134 ? 140 (PDF, 1,46 MB)

Kontrollbesuch im Jobcenter Köln-Kalk

Der kürzlich stattgefundene Security-Zugriff auf einen mittellosen Vater wurde heute von über 20 "Besuchern" und knapp 100 wartenden Erwerbslosen thematisiert. Und zwar am Ort des Geschehens. Im Jobcenter Köln-Kalk. Zunächst wurden die Erwerbslosen durch Flyer, etwas später mit einer Ansprache in der Wartezone vom Vorfall informiert. Dabei rückten mehrere Schilder in den Fokus der Aktion, auf denen das Jobcenter darauf hinweist, dass es "Keine Bearbeitung von Anträgen ohne gültigen Personalausweis oder Pass" geben würde. Der Vorfall vom 3. Mai ist zudem Zeugnis dafür, dass hier nicht einmal eine Wartemarke herausgegeben worden ist, weil ein gültiger Pass fehlte. Weiter : Kontrollbesuch im Jobcenter Köln-Kalk | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion ( Beim § 122 SGB III handelt es sich um die a.F., jetzt § 141 SGB III n.F. ) Anmerkung: Keine Unwirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung bei Vorsprache des Arbeitslosen ohne Ausweis m.w.N.: Soziales Netzwer

Öffentliche Anhörung zum Thema soziale Leistungen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales beschäftigt sich am 21.05.2012 mit der Rechtsposition der Nutzer von sozialen Leistungen. Grundlage für eine entsprechende öffentliche Anhörung sind je ein Antrag der Fraktion Die Linke ( BT-Drs. 17/9070 – PDF, 92 KB) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( BT-Drs. 17/7032 – PDF, 152 KB). In ihrem Antrag spricht sich die Linksfraktion dafür aus, die Situation von Hartz-IV-Empfängern unter 25 Jahren zu verbessern. Sie fordert die Bundesregierung unter anderem auf, die Einbeziehung erwachsener junger Menschen in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern aufzuheben und "auf dem Weg zu einer komplett sanktionsfreien Mindestsicherung" kurzfristig das "Sanktionssondersystem für unter 25-Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte" aufzuheben. Das SGB II behandele volljährige Personen unter 25 Jahren nicht als "Erwachsene mit individuellen Rechten", sondern als "Anhängsel der Bedarfsgemeinschaft, in der sie leben", k

Bundesregierung: Arbeitsagenturen dürfen nicht in sittenwidrige Löhne vermitteln

Arbeitslose dürfen von der Agentur für Arbeit nicht in Stellen mit sittenwidrigen Löhnen vermitteln. Das erklärte die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion.   Demnach dürften Stellenangebote, die "gegen ein Gesetz oder die guten Sitten" verstoßen, nicht von der Agentur aufgenommen werden. Auch bei Hartz IV sei bei Stellen mit sittenwidrigen Löhnen "einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Ausübung einer Arbeit nicht zumutbar". Allerdings: Wann genau eine Entlohnung gegen die guten Sitten verstößt, ist umstritten und wohl auch regional unterschiedlich.   So bezeichnete das Sozialgericht Berlin ein monatlichen Bruttoentgelt von weniger als 1.058 Euro als sittenwidrig. Das Bundesarbeitsgericht sah dagegen eine Bezahlung von weniger als zwei Drittel eines üblicherweise gezahlten Tariflohns als Kriterium an. Auch die Europäische Sozialcharta, die einen angemessenen Lebensstandard durch die entsprechenden Löhne vorsieht, sieht die Bundesregieru

Diskriminierung von Kindern vor dem Bundesverfassungsgericht: Warten bis es zu spät ist ?

Zäher Start einer Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren: 4 Wochen von der Pforte bis zum Ersten Senat für die Überprüfung des Von-der-Leyen-Diskriminierungs-Pakets        Wiesbaden/Karlsruhe – „Vier Wochen musste die chancengerechte, diskriminierungsfreie Bildung erst mal vor der Tür warten – ehe der Verfassungsbeschwerde für dieses elementare Kinder-Grundrecht Einlass beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewährt wurde“ bemerkt enttäuscht Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin. „Scheinbar folgt Ursula von der Leyens Bildungs-Verhinderungs-Mogelpackung nicht nur in den Jobcentern ungewöhnlichen Gesetzmäßigkeiten.“ Am Freitag, den 13. April, lag vor der Pforte des hohen Gerichts der letzte Antrag einer erstmals am 24. Januar eingereichten Verfassungsbeschwerde im Eilverfahren gegen das Bildungspaket zur Richtervorlage – nachdem der Sozialrechtsweg endgültig erschöpft war. Erst Samstag, den 12. Mai, wurden der Beschwerdeführerin Eingangsbestätigung und Aktenzeic

Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Beschluss vom 23.04.2012,- L 2 AS 5594/11 NZB -  31 Abs. 1 SGB II a.F. eröffnet keinen Raum für eine Ermessensentscheidung oder eine Reduzierung der Absenkung der ersten Stufe im Wege einer Härtefallregelung. Richtig ist zwar, dass die Verwaltung bereits von Verfassungs wegen bei ihrem Handeln stets an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.  Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen kann der Vorwurf unverhältnismäßigen Verwaltungshandelns jedoch immer nur darauf gestützt werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei. Eine Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 1 SGB II a.F. ist jedoch nicht zu erkennen. Auf die Rechtsprechung des BSG zu den Härteklauseln im Sperrzeitenrecht ist schon deshalb nicht abzustellen, weil die Härtefallregelungen im SGB III im Hinblick auf das eigentumsgeschützte Arbeitslosengeld (eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung) ei

Das Konzept zur Ermittlung des Quadratmeterpreises für die Grundmiete ist unschlüssig, denn

1. Das Konzept beruht nicht auf einer Datenbasis von 10% des Wohnungsbestandes. 2. Es wurden nur die Mieten von Neuvermietungen berücksichtigt. Bei der Aufstellung eines schlüssigen Konzepts sind aber auch Bestandsmieten mit einzubeziehen (BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 25 m.w.N.). 3. Die Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R = Rn 23, 24; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn 30). 4. Es ist weiterhin nicht ein Quadratmeterpreis differenziert nach Wohnungsgrößen, wie vom BSG gefordert (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 20), gebildet worden, sondern nur ein einheitlicher Quadratmeterpreis für sämtliche Wohnungsgrößen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ,Urteil vom 12.03.2012,- L 19 AS 174/11 - https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150965

Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 - Das LSG München hat entschieden, dass der Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt. Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet. Das LSG München hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übe

Mehr Datenschutz für Hartz IV- Empfänger

Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 15.02.2012, - S 107 AS 1034/12 ER - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionbescheid wegen Verweigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens aus Gründen des Datenschutzes anlässlich eines Einstellungsgespräches. Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151690&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =

Die Leistungsversagung war rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher konnte keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweis seiner Mutter und ihres Lebenspartners bzw. keine Nachweise über die Kosten der Unterkunft vorlegen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 26.04.2012,- L 18 AS 2167/11 - Das JC wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Auskünfte bzw. Unterlagen von der Mutter und von deren Lebenspartner unmittelbar einzufordern, und zwar auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – von der Mutter – und nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II von deren Partner.  Solange das JC  keine hinreichenden Anstrengungen unternommen hat, seinen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten durchzusetzen, kommt auch eine Beweislastentscheidung in der Sache zu Lasten des Klägers nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive =

Thomé Newsletter 10.05.2012 - Angemessene KdU in NRW / Achtung, jetzt Überprüfungsanträge stellen !!!!

Das BSG wird am 16. Mai über die angemessenen Unterkunftskosten in NRW entscheiden. Es geht in der Entscheidung darum, ob für eine Person von 45 qm oder 50 qm als angemessene Wohnungsgröße auszugehen ist, bzw. welcher Mietpreis für Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger als angemessen gilt. Hintergrund ist, dass 2010 die landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz in NRW von 45 auf 50 qm angehoben wurden. Das NRW- Arbeitsministerium hat aber durch Weisung vorgegeben, dass bis auf Weiteres und bis zur endgültigen Klärung vor dem BSG von 45 qm auszugehen ist. Diese Weisung habe ich in der Vergangenheit als KdU – Abzocke durch das MAIS gebrandmarkt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das BSG am 16. Mai die KdU-Abzocke in Grund und Boden stampfen wird. Für die Vergangenheit profitieren davon aber nur in den Mietkosten reduzierte SGB II- Empfänger, insofern sie vor der BSG – Entscheidung noch einen sog. Überprüfungsantrag einlegen. Denn das Gesetz sagt ei