Direkt zum Hauptbereich

Simone Solka: Die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

I. Allgemeines

Am 01.04.2012 sind die wesentlichen Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2011, 2854) in Kraft getreten. Kerninhalt des Gesetzes ist die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB II und SGB III. Das grundlegende Ziel der Reform besteht darin, die nachhaltige Integration in Erwerbstätigkeit zu beschleunigen und mithin die Effizienz der Eingliederungsprozesse am Arbeitsmarkt zu steigern. Der Zielsetzung entsprechend werden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente reduziert und flexibel einsetzbar weiterentwickelt.

Die Reform setzt zudem den bereits mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BGBl I 2008, 2917) und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BGBl I 2010, 1112) eingeschlagenen Weg hin zu dezentralen Entscheidungsspielräumen der Vermittlungsfachkräfte vor Ort konsequent fort. Hierzu tragen offener ausgestaltete Instrumente, die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Umwandlung von Pflicht- in Ermessensleistungen bei.

Hier:  juris - Die Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Kommentare

  1. Da hat wohl eine Elevin eine brave Schülerarbeit abgeliefert: Eine Fleißarbeit, informativ, wohlgeordnet, weiter nichts.

    Weiter nichts? - Augen auf im Rechtsverkehr!!

    Daß gleich in der Überschrift das Wort "Reform" ohne weitere Einschränkung oder erkennbare Reflexion benutzt wird, wollen wir mal verzeihen. Wenn es allerdings im dritten Satz heißt: "... Ziel ... die nachhaltige Integration in Erwerbstätigkeit zu beschleunigen ... die Effizienz der Eingliederungsprozesse am Arbeitsmarkt zu steigern.", dann klingen beim geneigten Leser zum ersten Mal die Alarmglocken.
    Der Alarm gellt wiederum bei Vokabeln wie: "dezentralen Entscheidungsspielräumen", "offener ausgestaltete Instrumente", "unbestimmter Rechtsbegriffe und die Umwandlung von Pflicht- in Ermessensleistungen".
    Das Grausen kommt einem dann beim letzten Abschnitt, mit "Fazit" überschrieben. Heißt es doch hier: "Zudem ermöglichen die dezentralen Entscheidungsspielräume eine eigenverantwortliche Handhabung der Instrumente vor Ort. Die Wahrnehmung der eröffneten Spielräume obliegt nun der Verwaltung."

    Wat soll'n dat nu sinn, fragt der Rheinländer und erntet fragende Blicke. Ist es eine Zusammenfassung der aktuellen Gesetzesänderungen? - Ja.
    Ist es eine Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Intentionen? - Nein? Aber warum dann dieses Fazit?
    Oder ist es eine Pressemitteilung des vdL-Ministerums? - Nein? Aber warum wird dann eingangs ganz offensichtlich abgeschrieben? Wer des googelns mächtig ist, gibt einfach einige der erwähnten Worthülsen ein und sieht, daß hier zwar nicht geguttenbergt wurde, aber in Wortwahl und Inhalt gleich, paraphrasiert die Autorin Auszüge aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf, die leicht als das übliche politische Schwadronieren und Nebeltonnenöffnen zu identifizieren sind, oder, um es kurz auszudrücken: als politische Propaganda – ein Sachgebiet, in dem sich die Ministerin Frau UvdL bekanntermaßen besondere Verdienste erworben hat.

    Die Autorin hat hier grundlegende Regeln der wissenschaftlichen Arbeit außer acht gelassen: Eine Zusammenfassung von Fakten sollte eine solche sein, Nur das, und damit Punkt, Ende. Indem Sie dieser ein wenig Wortgeplänkel des Ministeriums beifügt ohne kenntlich zu machen, von wem die geäußerten Aussagen stammen – also zum Beispiel: „Gemäß der Einleitung des Gesetzentwurfs soll dadurch ... erreicht werden.“ Oder: „Die Intention des Gesetzgebers ist ...“ Oder: „In den Erläuterungen heißt es dazu...“ – macht sie sich zum Sprachrohr des Ministeriums.

    ff

    AntwortenLöschen
  2. Könnte man eine Zusammenfassung alleine noch als eine dem wissenschaftlichen Bereich zugehörige Arbeit anerkennen, geht diesem kurzen Artikel jede Wissenschaftlichkeit ab, weil hier zusammengebracht wird, was nie und nimmer zusammengehört. Dies wäre nur zu retten gewesen, indem die Autorin in der beschriebenen Weise Distanz zu den Aussagen in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf gewahrt hätte, oder indem Sie zu einer Auseinandersetzung damit gekommen wäre. Da letzteres nicht in der Natur der Sache einer Zusammenfassung liegt, hätte sie nur ersteres davor bewahren können, eine Chimäre aus Zusammenfassung / Bericht und Pressemitteilung in die Welt zu setzen, das ganze garniert mit einer als „Fazit“ betitelten Zusammenfassung, die weder das eine ist noch das andere. Denn hier wird nichts zusammengefasst, und von einem Fazit im eigentlichen Sinne ist eine Zusammenfassung zu erwarten, welche – und das ist entscheidend – von der Autorin stammt und nicht lediglich das wiedergibt, was woanders, interessengelenkt und meinungsgefiltert, vorgedacht worden ist. – Aber wer weiß, vielleicht hat Frau Solka

    Dies gesagt, bleibt als Fazit, daß dieser Artikel daran leidet, daß hier Report und Pressedienst vermischt und eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt oder den wiedergegebenen Aussagen nicht stattgefunden hat, respektive diese übernommen worden sind. Wenn ich eingangs sagte, es handele sich hier um eine brave Schülerarbeit: Mir hat man in den Schulen auf die ich gegangen bin, beigebracht, mir selber Gedanken zu machen, zu einer eigenen Meinung zu kommen und Distanz zu wahren. Die dargestellten Mängel in Rechnung gestellt, scheidet unter diesem Gesichtspunkt für dieses Werk sogar das Prädikat „Schülerarbeit“ aus.

    AntwortenLöschen
  3. Ach, ich muß mich korrigieren, wenn ich gestern abend Frau Solka sowohl einen Mangel sowohl an Distanz zu den Aussagen des Ministeriums als auch an Auseinandersetzung mit dort gebräuchlichen Begriffen vorgeworfen habe. Nach ein wenig Recherche ist mir klargeworden, daß Distanz von Frau Solka zu verlangen schon deswegen verfehlt wäre, weil Frau Solka keine Distanz hat, die sie nehmen könnte. Sie spricht wie das Ministerium, weil sie das Ministerium ist, jedenfalls ein Teil davon.

    Frau Solka, LL.M., war von 2005 bis 2006 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Familienrecht an der Universität Bonn. Und sie war oder ist tätig im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin, im Referat Grundsatzfragen SGB III. Ausweislich einiger Dokumente aus dem BMAS ist sie Regierungsrätin z.A. (i.e. zur Anstellung, seit 2004 eigentlich "Beamter a.P." (i.e. auf Probe)).
    Aber wie heißt es auch von alters her so schön: Wes‘ Brot ich ess‘, des‘ Lied ich sing. Und da es schließlich zu den Tugenden eines Arbeitnehmers gehört Loyalität gegenüber seinem Brot- oder Brötchengeber zu üben, mag ich im Lichte dieser Erkenntnis Frau Solka keinen Vorwurf mehr machen.

    Doch an wen darf ich den Schwarzen Peter weiterreichen? Die Zusammenfassung von Frau Solka findet sich im Juris-Praxisreport Sozialrecht (jurisPR-SozR) 8 / 2012. Deren Herausgeber sind Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (BSG) und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Ministerialdirektor im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

    Ist das nicht herrlich, wie hier Judikative und Legislative einig vereint sind?
    Und wenn man sieht wie in diesem Praxisreport da und dort ein wenig Propaganda des BMAS untergemischt wird, bekommt seine Abkürzung – PR – gleich die richtige
    Bedeutung.

    Als neues Fazit bleibt daher festzuhalten, daß Frau vfL offensichtlich ihre Pressmeldungen als Informationsartikel für Juristen getarnt, beziehungsweise damit vermischt unters Volk bringt.

    P.S.:
    Die Gleichheiten und Ähnlichkeiten in Wortwahl und Aussage, die mir aufgefallen sind, bezogen sich übrigens auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 313/11 vom 27.05.11 („Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“).

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist