Gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Regelbedarfes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.02.2012, - L 5 AS 2225/11 B PKH -
Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich im vorliegenden Verfahren keine solche Rechtsfrage, da die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bestehen gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der Regelleistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B).
Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.). Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149804&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Diesem Begehren fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden muss, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
Allerdings muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88; Beschluss vom 19. Juli 2010, 1 BvR 1873/09).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich im vorliegenden Verfahren keine solche Rechtsfrage, da die Anforderungen an die Bemessung der Regelleistungen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bestehen gegen die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der Regelleistungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 2 AS 4330/11 B; Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 3445/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2011, L 2 AS 99/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2011, L 7 AS 342/11 B; Beschluss vom 5. Juli 2011, L 7 AS 334/11 B).
Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat (BT-Drucksache 17/3404, S. 49 ff.). Im Übrigen verweist der Senat auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 (L 12 AS 3445/11).
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